50 Z. 44). Die beiden beschrieben weiter detailliert, dass der zuständigen Person eine Aktennotiz erstellt werde, wenn in ihrer Abwesenheit eine telefonische Meldung erfolge. Im Anschluss werde das Einreichen eines Arbeitsvertrags oder von Lohnbelegen verlangt (I.________: pag. 46 Z. 64 ff. und pag. 47 Z. 117 ff.; J.________: pag. 51 Z. 61 ff. und pag. 52 f. Z. 115 ff.). Angesichts dieser Schilderungen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm die Person, die den Anruf entgegengenommen habe, einfach gratuliert habe, wenig glaubhaft (pag. 60 Z. 281 ff.; ähnlich: pag. 639 Z. 8 f.).