In der Hauptverhandlung gab er hingegen einmal an, dies sei am Tag vor seinem Arbeitsantritt gegen 14:00 Uhr erfolgt (pag. 638 Z. 28 f.), ein andermal, er habe am Tag angerufen, als er angefangen habe zu arbeiten (pag. 646 Z. 14 f.). Sowohl I.________ als auch J.________, welche im Deliktszeitraum auf dem Sozialdienst für den Beschuldigten zuständig waren, gaben an, dieser habe sie nicht persönlich über seine Arbeitstätigkeit informiert (I.________: pag. 46 Z. 90; J.________: pag. 50 Z. 44).