Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann vorangestellt werden, dass diese zwar in den wesentlichen Zügen im Verfahren konstant blieben, dies jedoch kein Garant für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist – auch eine einfache Lüge kann stets wiederholt werden. In den Details finden sich sodann durchaus Widersprüche. So wollte der Beschuldigte beispielsweise zunächst nicht wissen, wann er die neue Stelle gemeldet habe (pag. 57 f. Z. 130 ff.). In der Hauptverhandlung gab er hingegen einmal an, dies sei am Tag vor seinem Arbeitsantritt gegen 14:00 Uhr erfolgt (pag.