Für die Kammer steht bei der Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts indes nicht die Analyse der Aussagen im Sinne einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Vordergrund, sondern der deutliche Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten, das in den Akten des Sozialdienstes, der Suva und der IV dokumentiert ist. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann vorangestellt werden, dass diese zwar in den wesentlichen Zügen im Verfahren konstant blieben, dies jedoch kein Garant für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist – auch eine einfache Lüge kann stets wiederholt werden.