10. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Beweismittel im Ergebnis korrekt gewürdigt. Auf ihre Erwägungen wird vorab verwiesen (pag. 1076 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Für die Kammer steht bei der Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts indes nicht die Analyse der Aussagen im Sinne einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Vordergrund, sondern der deutliche Widerspruch der Aussagen des Beschuldigten zu seinem Verhalten, das in den Akten des Sozialdienstes, der Suva und der IV dokumentiert ist.