6 Diese Ausgangslage hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht geƤndert. Insbesondere stellte sich der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Einvernahme auf den Standpunkt, er habe beim Sozialdienst angerufen, die neue Anstellung gemeldet und danach nicht gemerkt, dass die Sozialhilfe weitergelaufen sei (pag. 1373 Z. 22 ff.).