Bestritten wird hingegen, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, seine neue Arbeitsstelle bei der G.________(GmbH) und das damit verbundene Einkommen dem Sozialdienst zu melden. Der Beschuldigte macht diesbezüglich geltend, er habe den Sozialdienst telefonisch über seine neue Arbeitsstelle in Kenntnis gesetzt und habe nicht bemerkt, dass er weiterhin Sozialleistungen erhalten habe (pag. 56 Z. 55 ff., 57 Z. 130 f., 59 Z. 210 ff., 60 Z. 252 ff., pag. 61 Z. 284 ff., pag. 62 Z. 349 ff., pag. 66 Z. 48 ff., pag. 69 Z. 160 ff., pag. 644 Z. 16 ff. und pag. 645 Z. 1 ff.).