Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Beweisfragen korrekt festgestellt (pag. 1076, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Unbestritten ist zunächst der Rahmensachverhalt, so, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum Sozialhilfe erhalten hat und in diesem Rahmen die in der Anklageschrift erwähnten Formulare («Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen», Zusammenarbeitsverträge sowie Zielvereinbarungen und Handlungspläne) unterzeichnet hat und sich seiner Mitteilungspflichten dem Sozialdienst gegenüber bewusst war bzw. ihm bekannt war, dass er dazu verpflichtet war, eine neue Arbeitsstelle