Deliktssumme: CHF 31'468.90 In der Anklageschrift ist nicht erwähnt, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 einen Arbeitsunfall erlitt und zufolge der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit Taggelder der Suva bezog (pag. 1319 ff. und pag. 1332 ff.). Die bezogenen Taggelder flossen indes aus der Anstellung bei der G.________ (GmbH) und wurden dem Beschuldigten über die Arbeitgeberin ausbezahlt (pag. 1334 und pag. 1336). Die Formulierung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte sein Einkommen bei G.________(GmbH) im Jahr 2018 nicht deklariert habe, ist demnach mit dem Anklagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO vereinbar.