Damit hat A.________ den unrechtmässigen Sozialhilfebezug mindestens ernsthaft für möglich gehalten und die entsprechenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen, zumal es für die Sozialhilfebehörde nicht ohne weiteres überprüfbar war. Aufgrund dieser arglisteigen Täuschung und dem pflichtwidrigen Verhalten von A.________ zahlte der Sozialdienst der H.________(Stadt) irrtumsbedingt zu hohe Sozialhilfeleistungen aus und schädigte sich damit im Vermögen (total CHF 31'468.90). A.________ tat dies in der Absicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte.