Sie hat dabei das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte nicht zu Ungunsten des Beschul- 4 digten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tatsachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung