III 1. Absatz des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. Demgegenüber hat die Kammer den Schuldspruch des Beschuldigten samt entsprechender Rechtsfolgen (Sanktion, Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS, Kostenverlegung sowie Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliche Entschädigung) zu überprüfen (Ziff. II. und III. 2. Absatz des Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kognition (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat dabei das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art.