6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 5 oben) ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Verfahrenseinstellung gemäss Ziff. I des Urteilsdispositivs, der Beurteilung des Zivilpunktes gemäss Ziff. IV des Urteilsdispositivs sowie der Höhe der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. III 1. Absatz des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist.