3 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss eingereichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen.