Weiter hielt er fest, dass er ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 1121 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht zur Berufung vernehmen.