II./1.), die Landesverweisung (Ziff. II./2.), die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen, wie namentlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Ziff. II./3.) und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern (Ziff. III.), wobei sich die vorliegende Berufung nicht auf die Bemessung der Höhe erstrecke, und schliesslich auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Ziff. V./1.; pag. 1115 ff.). Weiter hielt er fest, dass er ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche.