(nachfolgend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 2. Februar 2020 auf der Strecke Bümpliz Nord-Bern, am 4. März 2020 auf der Strecke Stöckacker-Bern und am 18. Mai 2020 auf der Strecke Bern-Jegenstorf, infolge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte es den Beschuldigten des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, begangen in der Zeit zwischen Februar 2018 bis Februar 2019 in L.________ (Stadt), schuldig und verur-