Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 2. Strafkammer 2e Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 24 205 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Mai 2025 Besetzung Oberrichter Schmid (Präsident i.V.), Obergerichtssuppleant Sarbach, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiberin Hafner Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 1. November 2023 (PEN 21 126) Erwägungen: I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht; nachfolgend: Vorinstanz) stellte mit Urteil vom 1. November 2023 das Strafverfahren gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungs- gesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich begangen am 2. Fe- bruar 2020 auf der Strecke Bümpliz Nord-Bern, am 4. März 2020 auf der Strecke Stöckacker-Bern und am 18. Mai 2020 auf der Strecke Bern-Jegenstorf, infolge Verjährung ein, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten. Hingegen erklärte es den Beschuldigten des unrechtmässi- gen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, begangen in der Zeit zwi- schen Februar 2018 bis Februar 2019 in L.________ (Stadt), schuldig und verur- teilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten, wobei der Vollzug aufgescho- ben und die Probezeit auf zwei Jahre festgesetzt wurde, weiter zu einer Landes- verweisung von fünf Jahren sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten von CHF 22'626.00. Sodann bestimmte die Vorinstanz die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten durch Rechts- anwalt B.________ sowie die Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschuldigten. Die Zivilklage der D.________ (AG) (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin) wurde abgewiesen. Schliesslich wurde die Ausschreibung der Landesverweisung im Schengener Informationssystem (nachfolgend: SIS) angeordnet (pag. 1055 ff.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete der Beschuldigte mit Schreiben vom 10. November 2023 form- und fristgerecht Berufung an (pag. 1064). Die schriftliche Urteilsbegrün- dung datiert vom 29. April 2024 und wurde den Parteien mit Verfügung vom 30. April 2024 zugestellt (pag. 1069 ff. und pag. 1110 f.). Der Beschuldigte reichte am 21. Mai 2024 form- und fristgerecht die Berufungser- klärung ein und hielt fest, die Berufung erstrecke sich auf den Schuldspruch (Ziff. II.), die Sanktion (Ziff. II./1.), die Landesverweisung (Ziff. II./2.), die mit dem Schuldspruch zusammenhängenden Nebenfolgen, wie namentlich die Auferlegung der Verfahrenskosten an den Beschuldigten (Ziff. II./3.) und die Verpflichtung zur Rückzahlung der amtlichen Entschädigung an den Kanton Bern (Ziff. III.), wobei sich die vorliegende Berufung nicht auf die Bemessung der Höhe erstrecke, und schliesslich auf die Ausschreibung der Landesverweisung im SIS (Ziff. V./1.; pag. 1115 ff.). Weiter hielt er fest, dass er ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünsche. Mit Eingabe vom 28. Mai 2024 verzichtete die Generalstaatsanwaltschaft des Kan- tons Bern (nachfolgend: Generalstaatsanwaltschaft) auf die Teilnahme am oberin- stanzlichen Verfahren (pag. 1121 f.). Die Straf- und Zivilklägerin liess sich nicht zur Berufung vernehmen. 2 Die mündliche Berufungsverhandlung vor der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Kammer), zu welcher auch die Generalstaatsanwalt- schaft mit der Verpflichtung zur obligatorischen Teilnahme vorgeladen worden war (vgl. pag. 1141), fand am 28. Mai 2025 statt (pag. 1368 ff.). 3. Entlassung der Straf- und Zivilklägerin aus dem oberinstanzlichen Verfahren Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs wurde die Straf- und Zivilklägerin mit Ver- fügung vom 8. Juli 2024 ohne Kosten- und Entschädigungsfolgen aus dem oberin- stanzlichen Verfahren entlassen (pag. 1130 f.). 4. Oberinstanzliche Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden über den Beschuldigten ein Strafregisterauszug (datie- rend vom 25. April 2025 resp. 9. Mai 2025 [pag. 1254 und pag. 1259]), je ein Be- treibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland (datierend vom 16. April 2025 [pag. 1240]) und des Betreibungsamts Bern-Mittelland (datierend vom 23. Mai 2025 [pag. 1365 ff.]), ein Leumundsbericht samt Bericht über die wirtschaftlichen Verhältnisse (datierend vom 28. bzw. 19. April 2025 [pag. 1246 ff.]), ergänzende Berichte hinsichtlich der Prüfung einer strafrechtlichen Landesverweisung bei den Einwohnergemeinden L.________ (Stadt) und H.________ (Stadt) (datierend vom 10. bzw. vom 17. April 2025 [pag. 1165 ff. und pag. 1232 ff.]) sowie beim Staatsse- kretariat für Migration (nachfolgend: SEM; datierend vom 9. April 2025 [pag. 1230]) eingeholt. Weiter wurden der aktuelle Stand des Suva-Verfahrens des Beschuldig- ten abgeklärt (pag. 1243) und Kopien aus den Nebenakten der Suva und des Sozi- aldienstes zu den Hauptakten erkannt und paginiert (pag. 1265 ff.). Schliesslich wurde der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung einvernommen (pag. 1371 ff.). 5. Anträge der Parteien 5.1 Beschuldigter Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens und im Auftrag des Be- schuldigten Folgendes (pag. 1382): I. Es sei festzustellen, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. November 2023 (PEN 21 126) insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als dass 1. das Strafverfahren gegen A.________, geb. C.________(Geburtsdatum), wegen Widerhand- lung gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, an- geblich mehrfach begangen, eingestellt wurde; 2. die Zivilklage der D.________ (AG) abgewiesen wurde; ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung. II. A.________, geb. C.________(Geburtsdatum), sei freizusprechen vom Vorwurf des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, angeblich begangen in der Zeit zwischen Februar 2018 bis Februar 2019 in L.________ (Stadt); 3 unter Ausrichtung einer Entschädigung für die gebotenen Verteidigungskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren, sowie unter Auferlegung der Verfahrenskosten für das erst- und oberinstanzliche Verfahren an den Kanton Bern. III. Auf das Aussprechen einer Landesverweisung sei zu verzichten. IV. Das Honorar der amtlichen Verteidigung für das oberinstanzliche Verfahren sei gemäss einge- reichter Honorarnote gerichtlich zu bestimmen. V. Es seien die notwendigen Verfügungen zu erlassen. 5.2 Generalstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete anlässlich der Berufungsver- handlung folgende Anträge (pag. 1386): I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Ein- zelgericht) vom 1. November 2023 (PEN 21126) hinsichtlich der Einstellungen wegen Wider- handlungen gegen das Personenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis in Rechtskraft erwachsen ist (Ziff. 1.1.-1.3. Dispo Vorinstanz). II. A.________ sei schuldig zu erklären: des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung, begangen in der Zeit zwischen Februar 2018 bis Februar 2019 in L.________ (Stadt) und er sei in Anwendung der einschlägigen Gesetzesbestimmungen zu verurteilen: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten, unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren; 2. zu einer Landesverweisung von 5 Jahren; 3. zur Bezahlung der erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). III. Es seien die nötigen Verfügungen zu treffen (amtl. Honorar). 6. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochte- nen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Mit Blick auf den Umfang der Berufung (vgl. Ziff. 2 und Ziff. 5 oben) ist vorab festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil bezüglich der Verfahrensein- stellung gemäss Ziff. I des Urteilsdispositivs, der Beurteilung des Zivilpunktes gemäss Ziff. IV des Urteilsdispositivs sowie der Höhe der amtlichen Entschädigung gemäss Ziff. III 1. Absatz des Urteilsdispositivs in Rechtskraft erwachsen ist. Dem- gegenüber hat die Kammer den Schuldspruch des Beschuldigten samt entspre- chender Rechtsfolgen (Sanktion, Landesverweisung inkl. Ausschreibung im SIS, Kostenverlegung sowie Rück- und Nachzahlungspflicht betreffend amtliche Ent- schädigung) zu überprüfen (Ziff. II. und III. 2. Absatz des Urteilsdispositivs). Die Kammer verfügt bei der Überprüfung der angefochtenen Punkte über volle Kogniti- on (Art. 398 Abs. 3 StPO). Sie hat dabei das Verschlechterungsverbot (Verbot der reformatio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO zu beachten, das heisst, sie darf das Urteil hinsichtlich der angefochtenen Punkte nicht zu Ungunsten des Beschul- 4 digten abändern. Vorbehalten bleibt eine strengere Bestrafung aufgrund von Tat- sachen, die dem erstinstanzlichen Gericht nicht bekannt sein konnten. II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 7. Theoretische Grundlagen der Beweiswürdigung Für die theoretischen Grundlagen der Beweiswürdigung wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1071 ff., S. 3 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8. Angeklagter Sachverhalt Dem Beschuldigten wird gemäss Ziff. I.1 der Anklageschrift vom 12. Februar 2021 Folgendes vorgeworfen (pag. 578 f.): Unrechtmässiger Bezug von Leistungen einer Sozialversicherung (Art. 148a Abs. 1 StGB), mehrfach begangen in der Zeit von Februar 2018 – bis Februar 2019 in L.________ (Stadt), E.________ (Strasse) und L.________ (Stadt), F.________ (Strasse). Am 01.03.2013 unterzeichnete A.________ das Formular «Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen» und erklärte darin, alle Mitteilungspflichten zu kennen, auch die Pflicht, den Sozialdienst über alle Veränderungen in seinen Vermögensverhältnissen zu informieren. Zudem unterzeichnete er mehrere Zusammenarbeitsverträge sowie Zielvereinbarungen und Handlungspläne, in welchen er ebenfalls auf seine Pflichten (Mitteilungs- und Informationspflicht) gegenüber dem Sozialdienst aufmerksam ge- macht wurde (22.03.2013, 23.04.2014, 24.03.2015, 24.09.2015, 21.04.2017, 17.12.2018). Darin bestätigte er, dass er auf die unaufgeforderte und unverzügliche Pflicht zur Meldung von Änderungen der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aufmerksam gemacht worden ist und damit Ände- rungen in seinen Vermögensverhältnissen umgehend dem Sozialdienst mitteilen muss. Zudem bestätigte er, dass alle seine Angaben vollständig und wahrheitsgetreu sind. Im Wissen darum, dass der Sozialdienst auf seine Informationen bezüglich Veränderungen in seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen für die Berechnung der Sozialhilfeleistungen angewiesen ist, unterliess es A.________ trotz den gemachten Zusicherungen, sein Einkommen bei G.________ (GmbH) im Jahr 2018 von brutto CHF 41'956.00 gegenüber dem Sozialdienst zu deklarieren. Die Lohnbelege wurden dem Sozialdienst weder von A.________ noch vom Arbeitgeber zugestellt. Auch wurde dieses zusätzliche Einkommen, wie aus den Akten und den Aussagen ersichtlich, nicht dem zuständigen Sozialarbeiter gemeldet. Aufgrund der bisherigen Belehrungen sowie den gemachten Zusicherungen wusste A.________, dass er dieses Einkommen angeben musste. Diese zusätzlichen Einnahmen wurden von A.________ bewusst nicht gegenüber dem Sozialdienst bzw. seinen Bezugspersonen deklariert, obwohl A.________ wusste, dass er jede Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse unverzüglich und unaufgefordert dem Sozialdienst melden musste. Dem Sozialdienst war es nicht möglich, diese Einnahmen bei der Berechnung der Höhe des Sozialhilfeanspruchs zu berücksichti- gen, da sie keine Kenntnis von diesen Einnahmen hatten, weder von A.________ noch vom Arbeit- geber, weshalb ihm dadurch zu hohe Beträge ausbezahlt wurden. A.________ waren seine Informationspflichten bezüglich geänderter wirtschaftlicher Verhältnisse und Angaben über zusätzliche Einnahmen und Vermögenswerte bekannt. Ebenfalls hatte er Kenntnis da- von, dass er alle Vermögensverhältnisse sowie Änderungen beim Vermögen und bei den Einnahmen 5 für die Berechnung der Sozialhilfegelder dem Sozialdienst angeben musste. Durch sein Verhalten (Nichtangabe der Einkünfte) täuschte A.________ den Sozialdienst der H.________ (Stadt) über sein Einkommen bzw. über seine finanziellen Verhältnisse und damit über seine Bedürftigkeit. Für den So- zialdienst war es nicht überprüfbar, ob er zusätzliches Einkommen erhielt. Damit hat A.________ den unrechtmässigen Sozialhilfebezug mindestens ernsthaft für möglich gehalten und die entsprechenden Konsequenzen billigend in Kauf genommen, zumal es für die Sozialhilfebehörde nicht ohne weiteres überprüfbar war. Aufgrund dieser arglisteigen Täuschung und dem pflichtwidrigen Verhalten von A.________ zahlte der Sozialdienst der H.________(Stadt) irrtumsbedingt zu hohe Sozialhilfeleistun- gen aus und schädigte sich damit im Vermögen (total CHF 31'468.90). A.________ tat dies in der Ab- sicht, sich damit unrechtmässig zu bereichern und sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, auf den er keinen Anspruch hatte. Deliktssumme: CHF 31'468.90 In der Anklageschrift ist nicht erwähnt, dass der Beschuldigte am 5. Oktober 2018 einen Arbeitsunfall erlitt und zufolge der anschliessenden Arbeitsunfähigkeit Tag- gelder der Suva bezog (pag. 1319 ff. und pag. 1332 ff.). Die bezogenen Taggelder flossen indes aus der Anstellung bei der G.________ (GmbH) und wurden dem Beschuldigten über die Arbeitgeberin ausbezahlt (pag. 1334 und pag. 1336). Die Formulierung in der Anklageschrift, wonach der Beschuldigte sein Einkommen bei G.________(GmbH) im Jahr 2018 nicht deklariert habe, ist demnach mit dem An- klagegrundsatz gemäss Art. 9 StPO vereinbar. 9. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz hat den unbestrittenen Sachverhalt und die sich daraus ergebenden Beweisfragen korrekt festgestellt (pag. 1076, S. 8 der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung): Unbestritten ist zunächst der Rahmensachverhalt, so, dass der Beschuldigte im angeklagten Zeitraum Sozialhilfe erhalten hat und in diesem Rahmen die in der Anklageschrift erwähnten Formulare («Rückerstattung von Sozialhilfeleistungen», Zusammenarbeitsverträge sowie Zielvereinbarungen und Handlungspläne) unterzeichnet hat und sich seiner Mitteilungspflichten dem Sozialdienst ge- genüber bewusst war bzw. ihm bekannt war, dass er dazu verpflichtet war, eine neue Arbeitsstelle bzw. zusätzliches Einkommen zu melden (pag. 56 Z. 69 f., pag. 57 Z. 87 f., pag. 59 Z. 191 ff., pag. 62 Z. 340 f., pag. 66 Z. 48 ff., pag. 82 Z. 56, sowie Beilagen 1 & 2 der Strafanzeige vom 21.01.2020 [pag. 7 ff.] und pag. 1042). Es ist zudem unbestritten, dass der Beschuldigte im Jahr 2018 ein zusätzliches Einkommen von CHF 41'956.00 durch seine Tätigkeit bei der G.________(GmbH) erzielt hat (pag. 24, pag. 60 Z. 258 ff., pag. 61 Z. 300 ff., pag. 62 Z. 349 ff. und pag. 67 Z. 96 f.). Schliesslich wird nicht bestritten, dass dem Beschuldigten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von CHF 31'468.90 zu viel ausbezahlt wurden (pag. 26 f., pag. 70 Z. 224 ff. und pag. 1043). Bestritten wird hingegen, dass der Beschuldigte es unterlassen hat, seine neue Arbeitsstelle bei der G.________(GmbH) und das damit verbundene Einkommen dem Sozialdienst zu melden. Der Be- schuldigte macht diesbezüglich geltend, er habe den Sozialdienst telefonisch über seine neue Ar- beitsstelle in Kenntnis gesetzt und habe nicht bemerkt, dass er weiterhin Sozialleistungen erhalten habe (pag. 56 Z. 55 ff., 57 Z. 130 f., 59 Z. 210 ff., 60 Z. 252 ff., pag. 61 Z. 284 ff., pag. 62 Z. 349 ff., pag. 66 Z. 48 ff., pag. 69 Z. 160 ff., pag. 644 Z. 16 ff. und pag. 645 Z. 1 ff.). 6 Diese Ausgangslage hat sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht geändert. Ins- besondere stellte sich der Beschuldigte auch in der oberinstanzlichen Einvernahme auf den Standpunkt, er habe beim Sozialdienst angerufen, die neue Anstellung gemeldet und danach nicht gemerkt, dass die Sozialhilfe weitergelaufen sei (pag. 1373 Z. 22 ff.). 10. Beweiswürdigung Die Vorinstanz hat die Beweismittel im Ergebnis korrekt gewürdigt. Auf ihre Erwä- gungen wird vorab verwiesen (pag. 1076 ff., S. 8 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbe- gründung). Für die Kammer steht bei der Beurteilung des bestrittenen Sachverhalts indes nicht die Analyse der Aussagen im Sinne einer Glaubhaftigkeitsbeurteilung im Vordergrund, sondern der deutliche Widerspruch der Aussagen des Beschuldig- ten zu seinem Verhalten, das in den Akten des Sozialdienstes, der Suva und der IV dokumentiert ist. Hinsichtlich der Aussagen des Beschuldigten kann vorangestellt werden, dass die- se zwar in den wesentlichen Zügen im Verfahren konstant blieben, dies jedoch kein Garant für die Glaubhaftigkeit seiner Aussagen ist – auch eine einfache Lüge kann stets wiederholt werden. In den Details finden sich sodann durchaus Widersprüche. So wollte der Beschuldigte beispielsweise zunächst nicht wissen, wann er die neue Stelle gemeldet habe (pag. 57 f. Z. 130 ff.). In der Hauptverhandlung gab er hinge- gen einmal an, dies sei am Tag vor seinem Arbeitsantritt gegen 14:00 Uhr erfolgt (pag. 638 Z. 28 f.), ein andermal, er habe am Tag angerufen, als er angefangen habe zu arbeiten (pag. 646 Z. 14 f.). Sowohl I.________ als auch J.________, welche im Deliktszeitraum auf dem Sozi- aldienst für den Beschuldigten zuständig waren, gaben an, dieser habe sie nicht persönlich über seine Arbeitstätigkeit informiert (I.________: pag. 46 Z. 90; J.________: pag. 50 Z. 44). Die beiden beschrieben weiter detailliert, dass der zu- ständigen Person eine Aktennotiz erstellt werde, wenn in ihrer Abwesenheit eine telefonische Meldung erfolge. Im Anschluss werde das Einreichen eines Arbeitsver- trags oder von Lohnbelegen verlangt (I.________: pag. 46 Z. 64 ff. und pag. 47 Z. 117 ff.; J.________: pag. 51 Z. 61 ff. und pag. 52 f. Z. 115 ff.). Angesichts dieser Schilderungen erscheint die Darstellung des Beschuldigten, wonach ihm die Per- son, die den Anruf entgegengenommen habe, einfach gratuliert habe, wenig glaub- haft (pag. 60 Z. 281 ff.; ähnlich: pag. 639 Z. 8 f.). Die Frage, ob jemand ein Ein- kommen erzielt, ist in sämtlichen Sozialhilfedossiers das zentrale Thema und die Reintegration in den Arbeitsmarkt das Hauptziel. Dies gilt besonders für Personen wie der Beschuldigte, die bereits seit Jahren Sozialhilfeleistungen beziehen und de- ren Vermittlung sich als herausfordernd erweist. Selbst bei einem Anruf auf die all- gemeine Zentrale der H.________(Stadt) ist deshalb kaum vorstellbar, dass eine entsprechende Meldung mit einer schlichten Gratulationsbekundung entgegenge- nommen und danach nicht weitergeleitet wurde. J.________ gab zwar an, es kön- ne immer sein, dass eine solche Mitteilung vergessen gehe (pag. 51 Z. 57). Dies ist aufgrund der weiteren Beweismittel vorliegend aber nur eine rein theoretische Mög- lichkeit, die keine relevanten Zweifel am angeklagten Sachverhalt begründet. 7 Gegen die Darstellung des Beschuldigten spricht zunächst, dass er entgegen sei- ner ursprünglichen Behauptung (pag. 56 Z. 65 und pag. 58 Z. 161) während des gesamten angeklagten Zeitraums weiterhin mit dem Sozialdienst in Kontakt stand und dort Termine wahrnahm. So hatte er am 6. März 2018 Kontakt mit dem Sozial- dienst, weil er einen Termin bei der IV nicht wahrgenommen hatte (pag. 1302). Am 15. März 2018 teilte er dem Sozialdienst mit, dass er sich bei der IV gemeldet habe (pag. 1304). Am 4. April 2018 hatte der Beschuldigte einen Termin mit I.________, anlässlich dessen er eine Vollmacht unterzeichnete betreffend Einsprache bei der IV. Am selben Termin wurde eine Hausstauballergie des Beschuldigten bespro- chen und ihm eine Kostengutsprache über CHF 300.00 für eine geeignete Matratze erteilt (pag. 627 und pag. 1307). Am 6. September 2018 meldete sich der Beschul- digte beim Sozialdienst, um sich über das weitere Vorgehen zu erkundigen, da I.________ nicht mehr da sei. Ein weiterer Kontakt betreffend Terminverschiebung und Wohnungssuche fand am 30. November 2018 statt. Am 10. Dezember 2018 nahm der Beschuldigte einen Termin bei J.________ wahr, an dem die Zielauswer- tung besprochen und eine neue Zielvereinbarung erstellt wurde. Dabei gab der Be- schuldigte an, er hoffe, im Frühjahr 2019 bei der Firma seines Bruders arbeiten zu können. Auch die Hausstauballergie und die Kostengutsprache resp. die Abgabe der Quittung für die Matratze waren erneut Thema (pag. 42 und pag. 1310). Am 20. Dezember 2018 informierte der Beschuldigte den Sozialdienst darüber, dass er neu ein Konto bei der K.________ (Bank) habe (pag. 1310 f.). Am 31. Januar 2019 rief der Beschuldigte J.________ an, um den Termin vom selben Tag abzusagen. Be- treffend die jährliche Kontrolle gab er an, er sei daran die Kontoauszüge zu organi- sieren. Die Quittung für die Matratze habe er nicht, die habe er mit der falsch be- stellten Matratze zurückschicken müssen. Weiter meldete er, er könne am 4. Fe- bruar 2019 bei seinem Bruder eine Arbeit antreten (pag. 41 und pag. 1311). Am 6./8. Februar 2019 kam es zu einem Austausch per E-Mail und Telefon betreffend die fehlende Quittung für die Matratze sowie den Arbeitsvertrag resp. Lohnbeleg für die neue Stelle. Entgegen den früheren Notizen gab der Beschuldigte darin neu an, es habe ein Missverständnis vorgelegen, er habe nie eine Matratze gebraucht. Man solle ihm einen Einzahlungsschein schicken, um die CHF 300.00 zurückzuerstat- ten. In der Folge wurde die Sozialhilfe eingestellt (pag. 36 ff. und pag. 1311 ff.). Diese Kontakthistorie belegt, dass der Beschuldigte im Deliktszeitraum wissentlich weiterhin Sozialhilfe bezog, zumal er nicht nur regelmässig mit dem Sozialdienst in Kontakt stand, sondern mit der Kostengutsprache für eine Spezialmatratze sogar noch aktiv Leistungen einforderte. Anlässlich dieser Termine wurde über eine IV- Anmeldung und die Stellensuche des Beschuldigten gesprochen. Beide Themen wären obsolet gewesen, wenn der Sozialdienst von der Stelle des Beschuldigten Kenntnis gehabt hätte. Wäre tatsächlich eine telefonische Meldung des Beschuldig- ten beim Sozialdienst vergessen gegangen, hätte es aus seiner Perspektive spätestens im Gespräch mit I.________ am 6. März 2018 nahe gelegen, erneut auf die Stelle hinzuweisen. Der Umstand, dass der Beschuldigte dies sowohl am 6. März 2018 als auch an jedem weiteren Gespräch im angeklagten Zeitraum un- terlassen hat, ist ein klarer Hinweis darauf, dass er die Arbeitsstelle bewusst ver- schwieg und das von ihm behauptete Telefonat nicht stattfand. Zentral ist diesbe- züglich die Besprechung vom 10. Dezember 2018, an der die Zielauswertung be- 8 sprochen und eine neue Zielvereinbarung erstellt wurde (pag. 42). Im Dokument «Auswertung Zielvereinbarung und Handlungsplan» wurde vermerkt, der Beschul- digte habe nach wie vor keine Arbeitsstelle gefunden. Er sei bei diversen Tem- porärbüros in L.________ (Stadt) und H.________(Stadt) angemeldet und suche ebenfalls über Beziehungen nach einer Arbeitsstelle (Nebenakten Sozialdienst, un- paginiert). In der Folge wurde als Ziel vereinbart, der Beschuldigte solle bis am 31. Juli 2019 eine bezahlte Arbeitsstelle finden (pag. 21 f.). Sowohl die Zielauswer- tung wie auch die Zielvereinbarung wurden am 17. Dezember 2018 vom Beschul- digten unterzeichnet. Angesichts der besprochenen Themen hätte es sich aus Sicht des Beschuldigten auch an diesem Termin aufgedrängt, seine Arbeitsstelle zu melden. Stattdessen hat er diese nicht nur verschwiegen, sondern explizit an- gegeben und unterschriftlich bestätigt, er habe nach wie vor keine Arbeitsstelle ge- funden. Angesichts dieser klaren Lüge ist erstellt, dass der Beschuldigte den Sozi- aldienst bewusst und willentlich nicht über seine Erwerbstätigkeit informierte. Präzi- sierend ist anzumerken, dass der Beschuldigte gegenüber dem Sozialdienst nicht nur seine Erwerbstätigkeit verschwieg, sondern auch den Arbeitsunfall vom 5. Ok- tober 2018 (Sturz von Baugerüst), die anschliessende Arbeitsunfähigkeit und den Bezug von Taggeldern der Suva (pag. 1319 ff. und pag. 1332 ff.). Auch diese In- formationen wären für die Beurteilung des Sozialhilfeanspruchs sowie für die im Dezember 2018 erneuerte Zielvereinbarung wesentlich gewesen. Die Aussage des Beschuldigten, er habe nicht bemerkt, dass weiterhin Sozialhilfeleistungen auf sein Konto flossen, weil er damals am Arbeiten gewesen sei (pag. 68 Z. 139 f.), ist an- gesichts der ausgedehnten Krankschreibung ab Oktober 2018 als reine Ausrede zu bezeichnen. Es ist denn auch nicht glaubhaft, dass der Beschuldigte die Zahlungen der Sozial- hilfe aufgrund einer Minderintelligenz, einer Lese- und Rechenschwäche und/oder einer Schwäche in administrativen Belangen nicht bemerkte oder aus denselben Gründen die Meldung an den Sozialdienst unterliess. Die Vorinstanz liess über den Beschuldigten ein forensisch-psychiatrisches Gutachten erstellen (datierend vom 22. Dezember 2022; pag. 812 ff.). Auf dieses Gutachten wird abgestellt, da keine triftigen Gründe vorliegen, die ein Abweichen von den gutachterlichen Feststellun- gen rechtfertigen würde. Das Gutachten wurde vielmehr sachlich und neutral er- stellt und die Schlussfolgerungen wurden überzeugend, nachvollziehbar und auf Basis von fachlichen Überlegungen begründet. Gemäss den Feststellungen der Gutachterin weist der Beschuldigte einen durchschnittlichen IQ von 88 sowie durchschnittliche kognitive Fähigkeiten, wenn auch Defizite in den Bereichen Lesen und Rechnen auf (pag. 858 und pag. 869). Zu diesem Schluss kam die Gutachterin unter Berücksichtigung der mangelnden Schulbildung bzw. der Lese- und Rechen- schwäche des Beschuldigten, indem sie für die Abklärung einen Test verwendete, der unabhängig von formalen Bildungsprozessen angewendet werden kann (pag. 865 f.). Diese Ergebnisse weisen eine Diskrepanz auf zu den Abklärungen des Kompetenzzentrums Arbeit im Rahmen der Ermittlung der Arbeitsmarktfähig- keit vom 8. Dezember 2017 (Nebenakten Sozialdienst, unpaginiert), in denen die angewandten Intelligenz- und Leistungstests (CFT 20-R, D2, ida-Arbeitsproben) ein stark unterdurchschnittliches intellektuelles Potenzial, eine unterdurchschnittliche Konzentrationsleistung, Merkfähigkeit und Vorstellungsvermögen und einen IQ von 9 55 ergaben. Die Gutachterin hat diese Abweichung am 3. März 2023 nachvollzieh- bar erklärt (pag. 905 ff.). Die unterschiedlichen Ergebnisse der Intelligenztests lies- sen sich durch Unkonzentriertheit, fehlende Motivation oder äussere Störungen er- klären. Es sei bei beiden Tests ein bewusstes Fälschen nach unten möglich (pag. 911 f.). Ursache für falsche, vor allem falsch-niedrige Testergebnisse könnten motivationale Aspekte, sedierende Medikation, komorbide Störungen oder situative Einflussfaktoren sein. Insgesamt sei auf das bessere Ergebnis abzustellen, da bei einer derart starken Abweichung ein falsch-niedriges Testergebnis anzunehmen sei (pag. 912 f.). Dies leuchtet ein: Es erscheint unwahrscheinlich, dass der Beschul- digte seinen IQ plötzlich so wesentlich gesteigert hätte. Hingegen ist es angesichts seiner Motivationslage zumindest denkbar, dass er sich bei der Ermittlung der Ar- beitsmarktfähigkeit nicht besonders anstrengte. So war ein tiefer IQ in dieser Situa- tion geeignet, seine jahrelange Arbeitslosigkeit zu entschuldigen und eine Anmel- dung bei der IV zu begünstigen. Hervorzuheben ist zudem, dass die Gutachterin beim Beschuldigten den Test of Memory Malingering (TOMM) durchführen liess, bei dem es sich um ein sprachfreies Verfahren zur Validierung der Anstrengungs- bereitschaft handelt. Das Ergebnis dieses Tests liefert gemäss Gutachterin sub- stanzielle Anhaltspunkte für eine verminderte Anstrengungsbereitschaft oder Über- treibung oder Vortäuschung von Gedächnisdefiziten beim Beschuldigten (pag. 839 f.). Dieser Eindruck wird verstärkt, wenn die Ergebnisse der Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit sowie der forensisch-psychiatrischen Begutachtung mit dem dokumentierten Verhalten des Beschuldigten abgeglichen wird. So bestehen in den Akten diverse Hinweise darauf, dass der Beschuldigte durchaus über das Wissen und die Intelligenz verfügt, um seinen Alltag selbständig zu meistern. Ex- emplarisch dafür sind folgende Beispiele: - Entgegen den Ausführungen des Kompetenzzentrums Arbeit ist es dem Be- schuldigten aktuell anscheinend problemlos möglich, in einem vollen Pensum zu arbeiten (pag. 1252 und pag. 1371 Z. 20 ff.). - Im Bericht über die Ermittlung der Arbeitsmarktfähigkeit vom 8. Dezember 2017 wurde festgehalten, der Beschuldigte habe sich innert kurzer Zeit autodidak- tisch einen Grundstock an Deutschkenntnissen angeeignet. Auch wenn das Kompetenzzentrum Arbeit diese Deutschkenntnisse für eine nachhaltige beruf- liche Integration nicht als ausreichend erachtete, kann festgehalten werden, dass die oberinstanzliche Einvernahme ohne Beizug einer Übersetzung statt- finden konnte und der autodidaktische Spracherwerb im Widerspruch steht zur angeblichen Minderintelligenz des Beschuldigten. - Der Beschuldigte konnte in der oberinstanzlichen Einvernahme ohne weiteres unterscheiden zwischen dem Brutto- und Nettoeinkommen (pag. 1371 Z. 29 f.). - Der Beschuldigte war im Zusammenhang mit dem Verfahren bei der Suva (ent- gegen der Einschätzung der Gutachterin; pag. 851) problemlos in der Lage, die Bewegungen auf seinem Konto zu kontrollieren, zu verstehen und seine An- sprüche geltend zu machen. Die Telefonnotizen der Suva vom 28. Dezember 2018, 10. Januar 2019 und 28. März 2019 zeigen, dass sich der Beschuldigte jeweils umgehend und bestimmt bei der Suva meldete, wenn das Taggeld nicht 10 wie erwartet ausbezahlt wurde (pag. 1345 ff.). Dies belegt zugleich, dass der Beschuldigte seine Kontobewegungen im Tatzeitraum regelmässig kontrollierte. - Auch im Verhältnis mit dem Sozialdienst meldete sich der Beschuldigte sofort, wenn er entgegen seinen Erwartungen keine Unterstützung mehr erhielt, wie ein Beispiel aus dem Jahr 2016 zeigt: Damals wurde der Beschuldigte nach ei- nem Stellenantritt von der Sozialhilfe abgelöst und meldete sich umgehend te- lefonisch beim Sozialdienst. Er war «sehr entsetzt» darüber, dass er keine Un- terstützung mehr erhielt (pag. 1287). - Der Beschuldigte erkundigte sich am 14. Januar 2019 telefonisch bei der Suva, ob er im Hinblick auf seine neue Arbeitsstelle und das Ende seiner Arbeitsun- fähigkeit wirklich nochmal für zwei Wochen die Arbeit bei der G.________(GmbH) aufnehmen müsse, da es sehr mühsam sei, nach H.________ (Stadt) zu fahren (pag. 1350). - Sowohl im vorliegenden Verfahren wie auch im genannten Verfahren bei der Suva hat der Beschuldigte mehrfach taktische Aussagen getätigt. So variierten beispielsweise seine Angaben zur angeblichen Fallhöhe beim Unfall vom 5. Ok- tober 2018 je nach Kontext erheblich (im Spital: 1 Meter [pag. 777], gegenüber der Suva: 1,5-2 Meter [pag. 1348], oberinstanzliche Verhandlung: 3-4 Meter [pag. 1375]) und erscheinen angesichts seiner Aussage, wonach er trotz einer Fallhöhe von mehreren Metern beim Sturz den Kopf nicht angeschlagen habe, wenig glaubhaft (vgl. pag. 1375 Z. 19 f.). All dies zeigt auf, dass der Beschuldigte trotz der gutachterlich festgestellten Lese- und Rechenschwäche über die administrativen und organisatorischen Fähigkeiten verfügt, um sich um seine finanziellen Belange zu kümmern. In Kombination mit der Feststellung der Gutachterin, wonach substanzielle Anhaltspunkte für eine vermin- derte Anstrengungsbereitschaft oder Übertreibung oder Vortäuschung von Ge- dächnisdefiziten beim Beschuldigten bestünden, erachtet es die Kammer als er- stellt, dass der Beschuldigte seine eigenen Fähigkeiten kontextabhängig schlechter darstellt, als sie sind. Im angeklagten Zeitraum machte der Beschuldigte von die- sen Fähigkeiten Gebrauch, um Taggeld von der Suva zu erhalten, nicht aber, um seiner Meldepflicht gegenüber dem Sozialdienst nachzukommen. Dem Beschuldigten war bewusst, dass eine solche Meldung eine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe bedeutet hätte. Aus den Akten des Sozialdienst geht hervor, dass er seit seiner Aufnahme beim Sozialdienst im Jahr 2013 bereits mehr- fach die Aufnahme einer neuen Arbeitsstelle gemeldet hat (2014: Praktikum als M.________ (Beruf) [pag. 1270], 2015: Eine Woche Arbeit [pag. 1275], 2016: Ar- beit als M.________ (Beruf) ab August [pag. 1286 f.], 2017: Arbeit bei «N.________ (GmbH)» ab Juli [pag. 1289]). Auch im Januar 2019 meldete er, dass er ab Februar bei seinem Bruder arbeiten könne (pag. 1297). Als Reaktion auf die- se Meldung wurde der Beschuldigte ausnahmslos dazu aufgefordert, Lohnabrech- nungen und/oder einen Arbeitsvertrag einzureichen resp. der Beschuldigte kam diesem Erfordernis von sich aus nach (pag. 1271, pag. 1275, pag. 1286 f. und pag. 1289; vgl. Lohnabrechnungen für Oktober 2014, August 2016 und Juli 2017 [pag. 1329 ff.]). Der Beschuldigte wusste demnach nicht nur aufgrund der Hinweise 11 in den Zusammenarbeitsverträgen, Zielvereinbarungen und Handlungsplänen, sondern auch aus eigener Erfahrung, dass er Lohn resp. neue Arbeitsstellen mel- den und danach Unterlagen betreffend Lohnhöhe einreichen musste. Dies wurde dem Beschuldigten kurz vor dem Stellenantritt bei der G.________(GmbH) bei der Überprüfung des Sozialhilfeanspruchs vom 24. Januar 2018 noch einmal in Erinnerung gerufen. Zu diesem Anlass bestätigte der Be- schuldigte unterschriftlich, in der Kontrollperiode keine Einkünfte gehabt zu haben, die er dem Sozialdienst noch nicht deklariert habe (Nebenakten Sozialdienst, un- paginiert). Wie bereits erwähnt, war dem Beschuldigten zudem mindestens seit Ok- tober 2016 bekannt, dass die Meldung einer Arbeitsstelle die Kürzung oder Einstel- lung der Sozialhilfe zur Folge hat (pag. 1287). Auch im Oktober 2017 erlebte der Beschuldigte, wie sein Erwerbseinkommen im Sozialhilfebudget berücksichtigt wurde (Verfügung vom 12. Oktober 2017; Nebenakten Sozialdienst, unpaginiert). Der Beschuldigte kannte die Abläufe und Regelungen des Sozialdienstes demnach bestens. Seine Reaktion auf die Ablösung von der Sozialhilfe im Oktober 2016, als er sehr entsetzt war und nicht nachvollziehen konnte, warum er nicht mehr unter- stützt wurde, ist bezeichnend (pag. 1287) und weist auf die Motivationslage des Beschuldigten für den angeklagten Sachverhalt hin: Nachdem er die Erfahrung gemacht hatte, dass ihm nach Antritt und Meldung einer Arbeitsstelle die Sozialhilfe gekürzt resp. gestrichen wurde, verzichtete er im Februar 2018 bewusst darauf, seine neue Stelle zu melden, um eine Kürzung oder Einstellung der Sozialhilfe zu verhindern. Schliesslich sind auch die Umstände, unter denen der Beschuldigte im März 2019 von der Sozialhilfe gelöst wurde, auffällig: Um weiterhin Sozialhilfe zu erhalten, hät- te der Beschuldigte im Rahmen der jährlichen Kontrolle seine Kontoauszüge ein- reichen sollen. Auf diesen wären mutmasslich die Zahlungseingänge der G.________(GmbH) ersichtlich gewesen. Ausgerechnet in diesem Zeitpunkt mel- dete der Beschuldigte, er habe ein neues Konto und bemühte sich um eine soforti- ge Ablösung von der Sozialhilfe (pag. 36 f. und pag. 1297). Er verlangte sogar aktiv nach einem Einzahlungsschein, um die CHF 300.00 für die Matratze zurückzuzah- len (eine Rückzahlung erfolgte hingegen nicht [pag. 1299]). Vor dem Hintergrund der bisherigen Ereignisse hinterlässt dies den Eindruck, als ob der Beschuldigte beim Sozialdienst möglichst keine offenen Fragen hinterlassen wollte, um keinen Verdacht hinsichtlich seiner Erwerbstätigkeit aufkommen zu lassen. Auch dieses taktische Vorgehen spricht im Übrigen gegen die angebliche Minderintelligenz. Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Aussagen des Beschuldigten zurecht als Schutzbehauptungen aufgefasst. Die Dokumentation über die Kommunikation des Beschuldigten mit dem Sozialdienst und der Suva sprechen für sich und lassen keine Zweifel darüber, dass der Beschuldigte seine Anstellung bei der G.________(GmbH) dem Sozialdienst nicht gemeldet hat, obwohl er um die Mel- depflicht wusste. Mit diesem Vorgehen wollte er den Sozialdienst über seine finan- ziellen Verhältnisse täuschen, um zusätzlich zu seinem Erwerbseinkommen wei- terhin Sozialhilfe beziehen zu können. Der angeklagte Sachverhalt ist damit erstellt. 12 III. Rechtliche Würdigung 11. Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe Den Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB erfüllt, wer jemanden durch unwahre oder unvollständige Angaben, durch Verschweigen von Tatsachen oder in anderer Weise irreführt oder in einem Irrtum bestärkt, so dass er oder ein anderer Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bezieht, die ihm oder dem andern nicht zustehen. Für die weiteren rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1083 ff., S. 15 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 12. Subsumtion Entgegen der Anklageschrift und dem Urteilsdispositiv der Vorinstanz ist vorliegend der unrechtmässige Bezug von Leistungen der Sozialhilfe, nicht von Leistungen ei- ner Sozialversicherung zu prüfen. Ein entsprechender Hinweis an die Parteien er- folgte zu Beginn der oberinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 1369). Nach der Bestätigung des erstinstanzlichen Beweisergebnisses können für die Subsumtion die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1085 f., S. 17 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte hat innerhalb des in der Anklageschrift erwähnten Deliktszeitraums ein zusätzliches Einkommen in der Höhe von CHF 41'956.00 erzielt, welches er dem Sozialdienst nicht gemeldet hat. Er hat es folglich unterlassen, dem Sozialdienst seine verbesserte Lage bzw. sein Einkommen zu melden. Das Verschweigen dieser Tatsache führte zu einem Irrtum bei der beim Sozialdienst zustän- digen Person, wodurch Sozialhilfegelder in der Höhe von CHF 31'468.90 zu viel ausbezahlt wurden, welche dem Beschuldigten nicht zustanden. Der objektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Versteht der Täter in laienhafter Anschauung den sozialen Gehalt des von ihm verwirklichten Sach- verhalts, handelt er mit Vorsatz, auch wenn er über die genaue rechtliche Qualifikation irrt (BGE 129 IV 238, E. 3.2.2). Erkennt er also, dass das zusätzliche monatliche Einkommen einen Einfluss auf die Höhe der Sozialleistungen haben könnte, handelt er vorsätzlich. Der Beschuldigte hatte gemäss Be- weisergebnis Kenntnis vom Mechanismus, dass Sozialhilfe nur ausbezahlt wird bzw. nur in dem Mas- se ausbezahlt wird, als dass das Einkommen nicht ausreichend ist, zumal er dies bereits erlebt hat. Ihm war bewusst, dass er weniger bzw. keine Sozialhilfe erhält, wenn er ein Einkommen erzielt. Er wusste somit, dass sich die Höhe der Sozialhilfeleistungen aufgrund des zusätzlichen Einkommens reduzieren bzw. ein Anspruch auf Sozialhilfe nicht mehr bestehen würde. Der subjektive Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB ist demnach erfüllt. Es liegt jedoch nicht – wie angeklagt – eine Mehrfachbegehung, sondern eine Handlungseinheit vor, denn der Beschuldigte hat innerhalb eines einheitlichen Zeitraums von 12 Monaten Sozialhilfe bezo- gen und es während dieser Zeit mehrfach unterlassen, während Terminen oder Telefongesprächen das Arbeitseinkommen zu melden. Diese Unterlassungshandlungen beruhten auf dem einheitlichen Willensakt, während dieses Zeitraums zugleich Einkommen aus Arbeit wie auch aus der Sozialhilfe zu beziehen. Bei der Frage, ob ein leichter Fall vorliegt, ist gemäss Rechtsprechung vom Deliktsbetrag von CHF 31'468.90 auszugehen. Dieser liegt im oberen Bereich, in welchem ein leichter Fall gemäss 13 Art. 148a Abs. 2 StGB nach der Rechtsprechung noch möglich ist (CHF 3'000.00-CHF 36'000.00). Der Beschuldigte erfüllte den Tatbestand zwar nicht durch aktives Handeln, sondern durch Unterlas- sen der Meldung des Einkommens, die Dauer des Verschweigens beläuft sich aber auf ein Jahr und es ist zu berücksichtigen, dass der Beschuldigte mehrere Zahlungseingänge verschwiegen hat – wie viele ist nicht ganz klar, aber jedenfalls ist angesichts der Höhe des Gesamteinkommens und des normalerweise eher niedrigen Gehalts des Beschuldigten von mindestens 10 Zahlungseingängen auszugehen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte während des relevanten Zeitraums mehrfach im Kontakt mit dem Sozialdienst stand. Er hat zwar keine weiteren Verschleierungshandlungen vorge- nommen, aber doch immerhin während des Tatzeitraums eine zusätzliche Kostengutsprache verlangt, Zielvorgaben unterzeichnet und anlässlich der Beratungstermine von ihm in Aussicht stehenden Jobs geredet und damit implizit angegeben, eben gerade keine Arbeit zu haben. Der Beschuldigte hat di- rektvorsätzlich gehandelt. Angesichts des doch höheren Deliktsbetrags, der Dauer des Verschwei- gens und der mehreren verschwiegenen Zahlungseingänge kann nicht mehr von einem leichten Fall ausgegangen werden. Nach dem Gesagten erfüllt der Beschuldigte den subjektiven und objektiven Tatbestand von Art. 148a Abs. 1 StGB. Rechtfertigungs- und Schuldausschlussgründe sind nicht vorhanden, zumal dem Beschuldigten im Gutachten eine vollständig erhaltene Schuldfähigkeit attestiert wurde (vgl. Ziff. III.2.3. oben). Diese Überlegungen sind lediglich in einem Punkt zu präzisieren: Durch die Unter- zeichnung der «Auswertung Zielvereinbarung und Handlungsplan» am 17. Dezem- ber 2018 und der darin festgehaltenen Erklärung, er habe nach wie vor keine Ar- beitsstelle gefunden, hat der Beschuldigte nicht nur implizit, sondern ganz explizit angegeben, keine Arbeit zu haben. Er hat damit zusätzlich zu den zahlreichen Ge- legenheiten, an denen sich die Erwähnung der Arbeitsstelle aufgedrängt hätte, im Zielvereinbarungsgespräch vom 10. Dezember 2018 aktiv gelogen. Ins Gewicht fällt zudem, dass der Beschuldigte mit der Kostengutsprache für die Matratze sogar noch zusätzliche Leistungen beansprucht hat. Ein leichter Fall im Sinne von Art. 148a Abs. 2 StGB ist unter diesen Umständen ausgeschlossen. Hinsichtlich des Deliktbetrags wird den in der Anklageschrift festgehaltenen Be- rechnungen des Rechtsdiensts des Sozialamts gefolgt. Lediglich der Vollständig- keit halber wird darauf hingewiesen, dass das Sozialamt gestützt auf die Angaben der Ausgleichskasse und mangels Angaben der G.________(GmbH) für das Jahr 2018 von einem Bruttolohn von CHF 41'956.00 ausging (pag. 5 und pag. 24). Ge- genüber der IV hingegen scheint die G.________ (GmbH) andere Auskünfte erteilt zu haben. Jedenfalls ging die IV ging gestützt auf Angaben der G.________(GmbH) aus dem Jahr 2018 von einem deutlich höheren Einkommen von CHF 66'560.00 aus (pag. 1362). Im Ergebnis ist der Beschuldigte des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe nach Art. 148a Abs. 1 StGB im Umfang von CHF 31'468.90 schuldig zu erklären. 14 IV. Strafzumessung 13. Allgemeine Grundlagen der Strafzumessung Die Vorinstanz hat die Grundlagen der Strafzumessung korrekt ausgeführt, darauf wird verwiesen (pag. 1087, S. 19 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14. Vorgehen und Methodik Das Gericht bestimmt beim Aussprechen einer Strafe zuerst die Art der Strafe und setzt danach das Strafmass fest. Bei der Wahl der Strafart trägt es neben dem Verschulden des Täters, der Zweckmässigkeit der Strafe, ihren Auswirkungen auf die Täterschaft und auf ihr soziales Umfeld sowie ihrer Wirksamkeit unter dem Ge- sichtswinkel der Prävention Rechnung (BGE 147 IV 241 = Pra 111 [2022] Nr. 17, Urteil des Bundesgerichts 6B_355/2021 vom 22. März 2023 E. 3.3). Die Geldstrafe hat als mildere Sanktion grundsätzlich Vorrang gegenüber der Freiheitsstrafe (BGE 144 IV 217 E. 3.6). Im Bereich von Strafen bis zu 180 Strafeinheiten kann das Gericht statt auf eine Geldstrafe auf eine Freiheitsstrafe erkennen, wenn a.) ei- ne solche geboten erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten; oder b.) eine Geldstrafe voraussichtlich nicht vollzogen werden kann (Art. 41 StGB). 15. Strafart Unrechtmässiger Bezug von Leistungen der Sozialhilfe wird gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bestraft. Gemäss Strafregisterauszug vom 9. Mai 2025 wurde der Beschuldigte in den letz- ten zwölf Jahren dreimal zu einer unbedingten Strafe verurteilt – mit Urteil vom 19. März 2013 zu 80 Stunden gemeinnütziger Arbeit, mit Urteilen vom 13. Mai 2014 und 27. September 2016 je zu einer unbedingten Geldstrafe. Das Urteil vom 27. September 2016 erfolgte unter anderem wegen Diebstahls (pag. 1259 ff.). Das vorliegende Delikt ereignete sich somit rund anderthalb Jahre, nachdem der Be- schuldigte zuletzt wegen einem Vermögensdelikt zu einer unbedingten Geldstrafe verurteilt wurde. Die unbedingten Geldstrafen scheinen beim Beschuldigten somit keinerlei präventive Wirkung zu erzielen. Es ist in Anwendung von Art. 41 Abs. 1 Bst. a StGB eine Freiheitsstrafe auszufällen. 16. Tatkomponenten 16.1 Objektive Tatschwere Der Beschuldigte hat während einem Jahr unrechtmässig Sozialhilfe in der Höhe von CHF 31'468.90 bezogen. Die Deliktshöhe befindet sich damit in einem Bereich, bei dem gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unter Umständen noch ein leichter Fall denkbar wäre, der wiederum nur mit Busse bestraft würde. Das betrof- fene Rechtsgut ist damit nur leicht verletzt. Der Beschuldigte hat sein Erwerbseinkommen während rund eines Jahres in ver- schiedenen Gesprächen verschwiegen und anlässlich der Zielauswertung gar ex- plizit angegeben, keine Stelle zu haben. Darüber hinaus hat er jedoch keine aktiven 15 Verschleierungshandlungen vorgenommen. Eine über die Tatbestandsmässigkeit hinausgehende, besondere Verwerflichkeit ist in seinem Verhalten nicht zu erken- nen. Das objektive Tatverschulden wiegt leicht. Die von der Vorinstanz begründete Stra- fe von vier Monaten ist verschuldensangemessen. 16.2 Subjektive Tatschwere Der Beschuldigte handelte direktvorsätzlich. Seine finanziellen Beweggründe liegen in der Natur des Tatbestands und erhöhen das Verschulden nicht zusätzlich. Die Verletzung des Rechtsguts wäre ohne weiteres vermeidbar gewesen. Die subjekti- ve Tatschwere wird neutral gewichtet. 17. Täterkomponenten Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse kann die Vorinstanz zitiert werden (pag. 1089 f, S. 21 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte wurde am C.________ (Geburtsdatum) in O.________ (Stadt) geboren und ist P.________ Staatsangehöriger. Er reiste im Jahr 1999 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz und verfügt über den C-Ausweis (vgl. pag. 538 Z. 289 ff. und pag. 1004). Er arbeitet bei der Firma seines Bruders, der Q.________ im Stundenlohn und verdient ein monatliches Bruttoeinkom- men von durchschnittlich CHF 5'000.00 (pag. 1037 Z. 29 ff.). Gemäss Betreibungsregisterauszug der Dienststelle Bern-Mittelland vom 18.08.2023 hat der Beschuldigte Schulden in der Höhe von CHF 126'671.40 aus Verlustscheinen (pag. 1023 ff.). Diese Verhältnisse haben sich im oberinstanzlichen Verfahren nicht wesentlich geändert. Der Beschuldigte arbeitet weiterhin bei seinem Bruder, wo er einen Net- tolohn von CHF 4'800.00 erzielt (pag. 1371 Z. 21 ff.). Die Höhe der nicht getilgten Verlustscheine beim Betreibungsamt Bern-Mittelland hat sich nicht verändert (pag. 1375 ff.). Hingegen sind im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamts Seeland weitere Verlustscheine in der Höhe von CHF 20'424.05 verzeichnet (pag. 1240 ff.). Hinsichtlich der Vorstrafen wurde bereits erwähnt, dass der Strafregisterauszug des Beschuldigten drei Urteile aufweist, unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Vergehen sowie Übertretung gegen das Betäubungsmittelgesetz, geringfügigem und einfachem Diebstahl sowie Übertretung gegen das Ausländer- und Integrati- onsgesetz (pag. 1259 ff.). Entgegen der Vorinstanz sind diese Vorstrafen strafer- höhend zu berücksichtigen, zumal mit dem Diebstahl sogar ein einschlägiges Delikt vorliegt. Die letzte Verurteilung erfolgte zudem rund anderthalb Jahre vor Tatbe- ginn, der Zeitablauf kann somit nicht zugunsten des Beschuldigten berücksichtigt werden. Aktenkundig sind sodann Strafbefehle wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz vom 7. Oktober 2021 (pag. 943), wegen Widerhandlung gegen das Personenbeförderungsgesetz vom 17. Januar 2022 (pag. 938) und we- gen Verweigerung der Namensangabe vom 28. März 2023 (pag. 1206). Auch wenn es sich dabei um Bagatelldelikte handelt, liegt damit doch eine gehäufte Delin- quenz während laufendem Verfahren vor. Die Strafe erhöht sich mit Blick auf die Vorstrafen und die Delinquenz während laufendem Verfahren um einen Monat. 16 Die restlichen Täterkomponenten hat die Vorinstanz zurecht neutral gewichtet (pag. 1090, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 18. Bedingter Vollzug Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht not- wendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Ver- gehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht hat also eine Prognose über das zukünftige Verhalten des Täters zu stellen. Für die Gewährung des bedingten Vollzugs genügt, dass keine Befürchtung besteht, der Täter werde sich in Zukunft nicht bewähren (BGE 134 IV 97 E. 6.3.4.2). Entgegen der Vorinstanz erachtet die Kammer vorliegend einen unbedingten Voll- zug als unumgänglich. Zum einen weist der Beschuldigte drei Vorstrafen auf, an- lässlich derer er mit unbedingten Strafen belegt wurde. Dies hat keinerlei präventi- ve Wirkung entfaltet. Zum anderen wird dem Beschuldigten im von der Vorinstanz an dieser Stelle unerwähnt gelassenen forensisch-psychiatrischen Gutachten ohne sozial unterstützende und betreuende Massnahmen eine erhöhte Rückfallwahr- scheinlichkeit für Delikte im gesamten Spektrum seiner bisherigen Delinquenz be- scheinigt (pag. 855). Auf das Gutachten ist, wie bereits begründet, abzustellen (siehe Ziff. II.10 oben). Es ist zudem nicht erkennbar, dass der Beschuldigte in den vergangenen Jahren wesentliche sozial unterstützende und betreuende Massnah- men ergriffen hätte. Insbesondere hat er entgegen seinen Beteuerungen gegenü- ber dem Migrationsdienst keine Schuldenberatung in Anspruch genommen (pag. 500 ff. und pag. 1376 Z. 33 ff.). Es ist vor diesem Hintergrund nicht nachvoll- ziehbar, dass dem Beschuldigten bei minimaler Probezeit der bedingte Vollzug ge- währt wurde. Der Kammer ist es aufgrund der geltenden Verschlechterungsverbots allerdings verwehrt, das Urteils zu Ungunsten des Beschuldigten zu ändern. Es bleibt daher beim bedingten Vollzug. Auch die Probezeit kann nicht verlängert wer- den und wird somit auf zwei Jahre festgesetzt. 19. Verletzung des Beschleunigungsgebots Das in Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101), Art. 6 Ziff. 1 der Kon- vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK; SR 0.101), Art. 14 Ziff. 3 Bst. c des internationalen Pakts über bürgerliche und politische Rech- te (UNO-Pakt II; SR 0.103.2) und Art. 5 StPO geregelte Beschleunigungsgebot verpflichtet die Behörde, das Strafverfahren zügig voranzutreiben, um die Beschul- digten nicht unnötig über die gegen sie erhobenen Vorwürfe im Ungewissen zu las- sen. Diese sollen nicht länger als notwendig den Belastungen eines Strafverfah- rens ausgesetzt sein (BGE 133 IV 158 E. 8). Das Beschleunigungsgebot gilt für das ganze Verfahren (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2 mit Hinweisen). Welche Verfahrens- dauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Ge- samtheit zu würdigen sind. Kriterien hierfür bilden etwa die Schwere des Tatvor- wurfs, die Komplexität des Sachverhaltes, die dadurch gebotenen Untersuchungs- handlungen, das Verhalten des Beschuldigten und dasjenige der Behörden sowie die Zumutbarkeit für den Beschuldigten (BGE 130 I 269 E. 3.1 mit Hinweisen). Da- bei ist im Sinne einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob die Strafbehörden das Ver- 17 fahren innert angemessener Frist geführt haben (Urteil des Bundesgerichts 6B_1304/2017 vom 25. Juni 2018 E. 1.3 mit Hinweisen). Wird eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes festgestellt, ist diesem Umstand angemessen Rechnung zu tragen, wobei als Sanktionen die Berücksichtigung der Verfahrensverzögerung bei der Strafzumessung, die Schuldigsprechung bei gleichzeitiger Strafbefreiung oder in extremen Fällen die Einstellung des Verfahrens in Betracht fallen (BGE 143 IV 49 E. 1.8.2, BGE 133 IV 158 E. 8). Die Verletzung des Beschleuni- gungsgebots muss im Urteil ausdrücklich festgehalten und es muss dargelegt wer- den, in welcher Weise dieser Umstand berücksichtigt wurde (BGE 117 IV 124 E. 4.d). Die Strafanzeige gegen den Beschuldigten erfolgte am 21. Januar 2020, nachdem das nicht deklarierte Einkommen des Beschuldigten am 1. Oktober 2019 auf dem Sozialamt entdeckt wurde (pag. 4). Eine erste Einvernahme mit dem Beschuldigten erfolgte am 11. September 2020 (pag. 54 ff.), weitere Einvernahmen am 13. Januar 2021 (pag. 44 ff.). Am 12. Februar 2021 wurde Anklage erhoben (pag. 578). Die erstinstanzliche Hauptverhandlung fand am 14. April 2022 statt und wurde abge- brochen, um ein forensisch-psychiatrisches Gutachten zu erstellen (pag. 636 ff.). Dieses datiert vom 22. Dezember 2022, die Beantwortung der Ergänzungsfragen vom 3. März 2023 (pag. 812 ff. und pag. 905 ff.). Die Fortsetzungsverhandlung fand am 1. November 2023 statt (pag. 1033 ff.). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 29. April 2024 (pag. 1069 ff.). Die oberinstanzliche Verhandlung fand am 28. Mai 2025 statt, das Urteil wurde gleichentags gefällt und den Parteien mit- geteilt (pag. 1368 ff.). Von der Anzeigeerstattung bis zum oberinstanzlichen Urteil vergingen somit mehr als fünf Jahre. Das vorliegende Verfahren weist einen über- schaubaren Aktenumfang und weder in formeller noch in materieller Hinsicht kom- plexe Fragestellungen auf. Angesichts der fehlenden Komplexität der zu klärenden Fragen, des moderaten Aktenumfangs sowie der überschaubaren Anzahl durchzu- führender Einvernahmen ist diese Dauer zu lange. Sie ist denn auch nicht dem Be- schuldigten zuzuschreiben. Vielmehr nahmen die einzelnen Verfahrensschritte ab Eingang der Anzeigeerstattung viel Zeit in Anspruch, so dass die Gesamtdauer die dem Beschuldigten zumutbare Verfahrensdauer übersteigt. Ins Gewicht fällt dabei insbesondere die Erstellung des forensisch-psychiatrischen Gutachtens, welche das Verfahren um rund anderthalb Jahre verzögerte. Auch wenn Rechtsanwalt B.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Abklärung der Schuld- fähigkeit beantragte, so war es die Vorinstanz, welche das Thema im Rahmen der Vorfragen aufwarf und die Erstellung eines Gutachtens anordnete (pag. 637 und pag. 655; vgl. pag. 596). Aufgrund der Verletzung des Beschleunigungsgebots er- scheint ein Abzug von einem halben Monat Freiheitsstrafe angemessen. Die Ver- letzung des Beschleunigungsgebots wird im Urteilsdispositiv festgehalten. 20. Verbot der reformatio in peius Unter Berücksichtigung der Verletzung des Beschleunigungsgebots erachtet die Kammer viereinhalb Monaten Freiheitsstrafe als angezeigt. Zufolge des geltenden Verschlechterungsverbots darf sie das erstinstanzliche Urteil indes nicht zu Un- gunsten des Beschuldigten abändern. Die Strafe reduziert sich in der Folge auf die erstinstanzlich ausgesprochenen vier Monate Freiheitsstrafe. 18 21. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt. Der Voll- zug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf zwei Jahre festge- setzt. V. Landesverweisung 22. Gesetzliche Grundlagen Nach Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB verweist das Gericht den Ausländer, der wegen unrechtmässigen Bezugs von Leistungen einer Sozialversicherung oder der Sozi- alhilfe verurteilt wird, unabhängig von der Höhe der Strafe für fünf bis 15 Jahre aus der Schweiz. Das Gericht kann ausnahmsweise von einer Landesverweisung ab- sehen, wenn diese für den Ausländer einen schweren persönlichen Härtefall bewir- ken würde und die öffentlichen Interessen an der Landesverweisung gegenüber den privaten Interessen des Ausländers am Verbleib in der Schweiz nicht überwie- gen. Dabei ist der besonderen Situation von Ausländern Rechnung zu tragen, die in der Schweiz geboren oder aufgewachsen sind (Art. 66a Abs. 2 StGB). Für die weiteren Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen wird auf die Vor- instanz verwiesen (pag. 1091 ff., S. 23 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 23. Vorliegen einer Katalogtat Der Beschuldigte ist P.________ Staatsbürger. Er ist somit Ausländer im Sinne von Art. 66a Abs. 1 StGB und wird mit vorliegendem Urteil wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe gemäss Art. 148a Abs. 1 StGB verurteilt. Da- bei handelt es sich um ein Katalogdelikt (Art. 66a Abs. 1 Bst. e StGB), was grundsätzlich die obligatorische Landesverweisung (Art. 66a Abs. 2 StGB e contra- rio) nach sich zieht. 24. Härtefallprüfung 24.1 Einzelne Kriterien 24.1.1 Aufenthaltsdauer und Integration in der Schweiz Die Vorinstanz führte zum Aufenthalt und zur Integration des Beschuldigten Fol- gendes aus (pag. 1096, S. 28 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der Beschuldigte ist im Jahr 1999 als 14-Jähriger im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz eingewandert und lebt mithin seit 24 Jahren in der Schweiz (vgl. pag. 936 ff.). Allerdings weist er an- gesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen beruflicher oder gesellschaftlicher Natur auf. Er pflegt hauptsächlich Kontakt zu seiner Kernfamilie (Eltern und Geschwister) sowie zu seiner Freundin, mit der er im Urteilszeitpunkt seit vier Monaten liiert war (pag. 1037 Z. 19 f. und pag. 1038 Z. 28 ff. und Z. 35 ff.). Der Beschuldigte hat die Primarschule im P.________ und die 9. Klasse in R.________ (Stadt) be- sucht, jedoch keine Lehre in der Schweiz abgeschlossen (pag. 55 f. und pag. 91 Z. 388 ff.). Er arbei- tete im Anschluss als S.________ (Beruf) und M.________(Beruf) und erhielt zwischen 2013 und 19 2019 immer wieder Sozialhilfe (pag. 56 und pag. 4). Nun ist er zwar in einer Festanstellung bei sei- nem Bruder in der Q.________ tätig (pag. 1046), dies allerdings erst seit September 2023. Zuvor war der Beschuldigte während sechs Jahre Sozialhilfeempfänger und erhielt Sozialhilfeleistungen in der Höhe von insgesamt CHF 178'206.00 (vgl. pag. 96). Er kann somit nicht wirklich als wirtschaftlich in- tegriert bezeichnet werden, darüber hinaus hat er Schulden in der Höhe von rund CHF 126'000.00 (vgl. pag. 1023 ff.). Der Beschuldigte spricht deutsch und französisch. Die letzte Einvernahme fand in der deutschen Sprache statt, wobei der Beschuldigte teilweise die Hilfe der Übersetzung in Anspruch nahm. Er hat aber das 9. Schuljahr in R.________(Stadt) absolviert und es ist daher von sehr guten Französisch- kenntnissen auszugehen, weshalb der Beschuldigte als sprachlich integriert gelten kann (pag. 540 Z. 388 ff.). Diese Feststellungen sind nach dem oberinstanzlichen Verfahren in folgenden Punkten zu ergänzen: Die von der Vorinstanz erwähnte Beziehung bestand im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung seit 7-8 Monaten nicht mehr. Aus der Befra- gung des Beschuldigten ging hervor, dass die Frau ihn wegen sexueller Nötigung und Vergewaltigung angezeigt hat (pag. 1372 Z. 37 ff. und pag. 1377 Z. 7 ff.; siehe laufendes Verfahren im Strafregisterauszug: pag. 1259 f.). Angesichts des Endes der Beziehung gilt die Einschätzung der Vorinstanz, wonach der Beschuldigte in sozialer Hinsicht in der Schweiz nicht gut integriert ist, umso mehr. Auch die wirtschaftliche Integration des Beschuldigten kann nicht als gelungen be- zeichnet werden. Seine aktuelle Anstellung hat er dank seinem Bruder inne. Trotz dieser Erwerbstätigkeit und einem Nettolohn von CHF 4'800.00 hat der Beschuldig- te seit seinem Umzug nach H.________(Stadt) innerhalb von rund zwei Jahren weitere Verlustscheine CHF 20'424.05 angehäuft, während seine Schulden beim Betreibungsamt Bern-Mittelland unverändert hoch geblieben sind (pag. 1240 ff. und pag. 1365 ff.). Problematisch ist zudem sein fehlendes Bewusstsein für das Aus- mass seiner Verschuldung: Bei der Abklärung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse gab er am 19. April 2025 an, er habe «ca. CHF 20’000.00 Betreibungsschulden» (pag. 1252). Hinsichtlich der sprachlichen Integration kann erwähnt werden, dass die oberin- stanzliche Verhandlung ohne Beizug einer Übersetzung durchgeführt werden konn- te. Auch wenn der Beschuldigte vereinzelt nachfragen musste, kann er sich zumin- dest für den Alltagsgebrauch in Dialekt verständigen. Unter dem Strich ändern aber seine Sprachkenntnisse nichts daran, dass er sozial und wirtschaftlich in der Schweiz schlecht integriert ist. Seine Aufenthaltsdauer und Integration sprechen deshalb trotz langjähriger Anwesenheit von nunmehr 26 Jah- ren ab einem jungen Alter von 14 Jahren nicht für einen persönlichen Härtefall. Zumal der Beschuldigte lediglich das letzte Schuljahr in der Schweiz absolvierte und somit den grösseren Teil seiner Kindheit und Schullaufbahn im P.________ verbracht hat. 24.1.2 Familienverhältnisse Der Beschuldigte ist alleinstehend und hat keine eigenen Kinder. Er pflegt Kontakt zu seinen Eltern, den zwei Brüdern und den drei Schwestern, die im Raum L.________ (Stadt) und R.________ (Stadt) leben (pag. 650 Z. 35 ff., pag. 1038 Z. 20 8 ff., pag. 1037 Z. 1 ff. und pag. 1271 Z. 38 ff.). Seine Eltern gehen seit ihrer Pen- sionierung regelmässig für mehrere Monate zurück in den P.________, wo der Be- schuldigte sie auch besucht (pag. 1232 und pag. 1371 f. Z. 38 ff.). Zu seinen er- wachsenen Familienmitgliedern bestehen weder in finanzieller noch betreuender Hinsicht Abhängigkeitsverhältnisse. Insbesondere begründet die Anstellung bei der Q.________ (GmbH) seines Bruders keine besondere Abhängigkeit. Die familiären Beziehungen des Beschuldigten fallen somit nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK und vermögen keinen besonderen Härtefall zu begründen. 24.1.3 Gesundheitszustand Der Beschuldigte hat im Verlaufe des Verfahrens diverse gesundheitliche Probleme und unfallbedingte Verletzungen erwähnt (vgl. zuletzt pag. 1250). An der oberin- stanzlichen Verhandlung gab er hingegen an, seine Gesundheit sei gut (pag. 1371 Z. 18). Dem Beschuldigten ist es zudem möglich, in einem vollen Pensum zu arbei- ten. Sein Gesundheitszustand spricht demnach nicht gegen eine Landesverwei- sung. 24.1.4 Möglichkeiten der Wiedereingliederung im Herkunftsstaat Eine Wiedereingliederung im P.________ stellt nach einer Landesabwesenheit von 26 Jahren zweifellos eine Herausforderung dar, insbesondere, da der Beschuldigte nie als Erwachsener dort gelebt hat. Er verfügt im P.________ allerdings über ei- nen gewissen sozialen Empfangsraum, der ihm die Wiedereingliederung erleich- tern kann. Zusätzlich zu seiner Grossmutter, deren Nachbarn und weiteren Ver- wandten seiner Mutter halten sich neu auch seine Eltern wieder regelmässig für mehrere Monate im P.________ auf (pag. 1039 Z. 1 ff. und pag. 652 Z. 10 ff.). Ent- gegen den bisherigen Aussagen des Beschuldigten, wonach er sich lediglich zweimal im P.________ aufgehalten habe, ging der Beschuldigte diese seither mindestens einmal dort besuchen (pag. 1232 und pag. 1372 Z. 4 ff.). Hinzu kommt, dass T.________ die Muttersprache des Beschuldigten ist (pag. 1248), er den grösseren Teilt seiner Schuldzeit im P.________ verbracht hat und er die berufli- chen Fertigkeiten und Erfahrungen, die er in der Schweiz gesammelt hat, auch dort einsetzen kann. Die Wiedereingliederungsaussichten bei einer Rückkehr in den P.________ sind demnach intakt (vgl. pag. 1166 und pag. 96). 24.1.5 Wiedereingliederungsaussichten in der Schweiz Der Beschuldigte verfügt aktuell über eine Arbeitsstelle bei der Q.________ (GmbH) seines Bruders, bei der er ein Nettoeinkommen von CHF 4'800.00 erzielt. Auch wenn es ihm damit bisher nicht gelingt, seine finanziellen Verhältnisse zu stabilisieren, so verfügt er dank seinem Bruder immerhin über eine Stelle im ersten Arbeitsmarkt, was mit Blick auf die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit und die ver- geblichen Bemühungen des Sozialdienstes, den Beschuldigten in den Arbeitsmarkt zu integrieren, nicht selbstverständlich erscheint. Dank dem bedingten Vollzug der ausgesprochenen Strafe ist diese Arbeitsstelle zumindest durch das vorliegende Verfahren nicht unmittelbar gefährdet. Die Eingliederung des Beschuldigten in der Schweiz bleibt somit im bisherigen Rahmen bestehen, auch wenn diese direkt ab- hängig ist von der Anstellung bei seinem Bruder und seine Integration, wie bereits begründet, weder in sozialer noch in wirtschaftlicher Sicht gut gelungen ist. 21 24.1.6 Rückfallgefahr / wiederholte Delinquenz Der aktuelle Strafregisterauszug des Beschuldigten weist drei Vorstrafen auf we- gen Hausfriedensbruchs, Vergehen und Übertretung gegen das Betäubungsmittel- gesetz, einfachen und geringfügigen Diebstahls und einer Übertretung des Auslän- der- und Integrationsgesetzes (pag. 1259 ff.). Zusätzlich liegen insgesamt acht Strafbefehle ohne Strafregistereintrag aus den letzten zehn Jahren in den Akten wegen Ungehorsams im Betreibungsverfahren, Widerhandlungen gegen das Per- sonenbeförderungsgesetz, das Betäubungsmittelgesetz und das Ausländer- und Integrationsgesetz und Verweigerung der Namensangabe (pag. 437 ff., pag. 464, pag. 938, pag. 943 und pag. 1206). Aus früheren Jahren sind weitere Strafbefehle wegen vergleichbaren Delikten aktenkundig (pag. 465 ff.). Der Beschuldigte trat in der Vergangenheit somit regelmässig strafrechtlich in Erscheinung und liess sich weder von bisherigen Strafen noch von einem laufenden Strafverfahren von weite- rer Delinquenz abhalten. Auch zwei ausländerrechtliche Verwarnungen am 8. Ja- nuar 2013 (pag. 335) und am 18. Juli 2014 (pag. 357) sowie die Eröffnung eines Verfahrens um Widerruf der Niederlassungsbewilligung am 10. April 2019 (pag. 449 ff.) hinderten ihn nicht an der Begehung weiterer Delikte. Der Beschuldig- te demonstriert damit eine ausgeprägte Gleichgültigkeit gegenüber der hiesigen Rechtsordnung. Damit übereinstimmend erachtete die Gutachterin die Rückfall- wahrscheinlichkeit beim Beschuldigten für Delikte im gesamten Spektrum seiner bisherigen Delinquenz als erhöht (pag. 855). Unter diesem Aspekt ergeben sich keine Gründe für einen besonderen Härtefall. 24.1.7 Repressalien im Heimatland / Vollzugshindernisse Dem Beschuldigten würden in P.________ keine Repressalien drohen. Es beste- hen keine Vollzugshindernisse, die im Rahmen der Anordnung einer Landesver- weisung zu beachten wären (pag. 1233). 24.2 Gesamtwürdigung Im Rahmen der Prüfung eines persönlichen Härtefalls sprechen einzig die relativ lange Aufenthaltsdauer seit dem Alter von 14 Jahren sowie seine relativ guten Sprachkenntnisse für den Beschuldigten. Diesen positiven Kriterien stehen in erster Linie zahlreiche Delikte entgegen. Zwar handelt es sich dabei nicht um schwere Kriminalität. Dafür fällt besonders ins Gewicht, dass der Beschuldigte trotz laufen- dem Verfahren, unbedingten Geldstrafen und mehreren ausländerrechtlichen Ver- warnungen immer wieder delinquiert hat und eine erhöhte Rückfallgefahr aufweist. Sodann ist er weder sozial noch beruflich integriert. Insbesondere hat er keine Be- rufsausbildung abgeschlossen, über mehrere Jahre hinweg Sozialhilfe bezogen und ungetilgte Verlustscheine von über CHF 140'000.00 angehäuft. Über aufent- haltsanspruchsbegründende familiäre Beziehungen in der Schweiz verfügt der Be- schuldigte nicht. Besondere gesundheitliche Aspekte sind ebenfalls keine zu berücksichtigen. Eine Wiedereingliederung in P.________ erscheint möglich, ins- besondere, da der Beschuldigte die Sprache als Muttersprache spricht, seine Kind- heit und Schulzeit zumindest teilweise dort verbracht hat und er mit den regelmäs- sigen, längeren Aufenthalten seiner Eltern und weiteren, dort lebenden Verwandten und Bekannten über einen gewissen sozialen Empfangsraum verfügt. Die vom 22 Bundesgericht geforderte aussergewöhnliche Härte ist damit nicht zu erkennen, es liegt kein besonderer Härtefall vor. 25. Interessenabwägung Eine Interessenabwägung als zweite kumulative Voraussetzung von Art. 66a Abs. 2 StGB entfällt grundsätzlich mangels Vorliegens eines schweren persönli- chen Härtefalls. Der Vollständigkeit halber ist jedoch festzuhalten, dass die Interes- senabwägung – selbst bei Annahme eines schweren persönlichen Härtefalls – nicht zugunsten des Beschuldigten ausfallen würde. Die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz ergeben sich weitgehend aus den voranstehenden Ausführungen zur Härtefallprüfung: Der Beschuldigte kam als 14-Jähiger in die Schweiz und lebt hier seit nunmehr 26 Jah- ren. Seine Eltern und fünf Geschwister, zu denen er den Kontakt pflegt, leben ebenfalls in der Schweiz, und er arbeitet in einem vollen Pensum in der Q.________ (GmbH) seines Bruders. Sein Lebensmittelpunkt befindet sich seit vie- len Jahren in der Schweiz, womit er ein erhebliches Interesse am Verbleib hat. Dieses Interesse relativiert sich indes durch die wirtschaftlich und sozial wenig ge- lungene Integration, die langjährige Sozialhilfeabhängigkeit, die hohe Verschuldung sowie den Umstand, dass die familiären Beziehungen des Beschuldigten nicht in den Schutzbereich von Art. 8 EMRK fallen. Diesen privaten Interessen stehen bedeutende öffentliche Interessen an der Lan- desverweisung gegenüber. Zunächst begründet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung bereits das Anlassdelikt des unrechtmässigen Bezugs von Sozial- hilfe ein Fernhalteinteresse, da am Erhalt bzw. an der zweckkonformen Verwen- dung staatlicher Gelder und an der Aufrechterhaltung der Funktionalität des Sozial- systems ein grundsätzliches öffentliches Interesse besteht (Urteil des Bundesge- richts 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7 mit Hinweisen). Weiter ins Gewicht fällt die langjährige und regelmässige Delinquenz des Beschuldigten. Im Rahmen der Interessenabwägung dürfen auch die im aktuellen Strafregisterauszug nicht mehr ersichtlichen Urteile berücksichtigt werden (Urteile des Bundesgerichts 6B_1358/2021 vom 21. Juni 2023 E. 3.4 und 6B_265/2024 vom 21. Oktober 2024 E. 2.6.2 je mit Hinweisen). Diese zeigen auf, dass der Beschuldigte seit seiner Ju- gend immer wieder delinquiert hat. So hat er noch als Jugendlicher im Jahr 2002 einen Raub begangen, für den er neun Tage lang in Untersuchungshaft war und mit Urteil vom 20. März 2003 mit 30 Tagen Einschliessung bestraft wurde. In den nächsten zehn Jahren folgten sieben weitere eintragungspflichtige Urteile, unter anderem wegen Diebstahls, Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, Landfriedensbruchs, Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, Sachbe- schädigung, Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hehlerei, Dro- hung, unrechtmässiger Aneignung, Veruntreuung, Nötigung und Hinderung einer Amtshandlung (pag. 321 ff.). Nach der Umwandlung diverser Bussen und Geldstra- fen aus diesen Urteilen sowie aus zusätzlichen, nicht im Strafregister eingetrage- nen Strafbefehlen in Ersatzfreiheitsstrafen befand sich der Beschuldigte vom 1. Dezember 2011 bis am 17. Juli 2012 im Strafvollzug (pag. 309 ff. und pag. 313 ff.). Nach Vollzug dieser Ersatzfreiheitsstrafen erfolgten die drei bereits 23 genannten Vorstrafen wegen Hausfriedensbruchs, Vergehen und Übertretung ge- gen das Betäubungsmittelgesetz, einfachen und geringfügigen Diebstahls und ei- ner Übertretung gegen das Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 19. März 2013, 13. Mai 2014 und 27. September 2016 sowie die zahlreichen bereits aufge- führten Strafbefehle (pag. 1259 ff.). Das vorliegend beurteilte Delikt reiht sich somit ein in eine lange Reihe von Gesetzesverstössen, die von Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz über Vermögensdelikte bis hin zu Delikten gegen Leib und Leben, gegen die Freiheit und gegen die öffentliche Gewalt reichen. Selbst wenn es sich bei den einzelnen Delikten oftmals nicht um besonders schwere Straftaten handelte, demonstrierte der Beschuldigte mit der schieren Menge an Straftaten eine ausgeprägte Geringschätzung der hiesigen Rechtsordnung ge- genüber und zeigte sich durch die zahlreichen Strafen, insbesondere dem mehr- monatigen Aufenthalt im Strafvollzug, unbeeindruckt. Das forensisch-psychiatrische Gutachten bescheinigt dem Beschuldigten denn auch eine erhöhte Rückfallgefahr für die Delinquenz im bisherigen Rahmen. Es besteht aufgrund dessen ein hohes Interesse daran, die öffentliche Sicherheit und Ordnung der Schweiz vor dem Be- schuldigten zu schützen. Hinzu kommt, dass der Beschuldigten bei zahlreichen weiteren Gelegenheiten sei- nen fehlenden Respekt gegenüber den staatlichen Institutionen der Schweiz ge- zeigt hat. Dank den edierten Akten der Suva, der IV und des Migrationsdienstes ist ersichtlich, dass der Beschuldigte seine Verhältnisse gegenüber unterschiedlichen Institutionen und Behörden teilweise diametral anders geschildert hat, stets mit dem Ziel, ein Maximum an Leistung für sich selbst zu erhalten. So zeigen die Akten des Sozialdienstes im vorliegenden Verfahren, dass im Jahr 2018 grosse Bemühungen unternommen wurden, um dem Beschuldigten aufgrund einer angeb- lichen Minderintelligenz den Bezug einer IV-Rente zu ermöglichen. Der Beschuldig- te liess dies geschehen und unterzeichnete gar eine Vollmacht im Hinblick auf das Einspracheverfahren, verschwieg aber gleichzeitig seine Erwerbstätigkeit bei der G.________(GmbH), die den IV-Antrag obsolet gemacht hätte (pag. 1292 ff.). Am 5. Oktober 2018 erlitt der Beschuldigte während der Arbeit einen Unfall, der eine Arbeitsunfähigkeit und den Bezug von Taggeldern der Suva zur Folge hatte. Auch dieser Umstand blieb beim Sozialdienst unerwähnt. Vielmehr gab er gegenüber dem Sozialdienst an, er trete im Februar 2019 eine neue Stelle an und meldete sich von der Sozialhilfe ab, bevor bei der jährlichen Überprüfung seiner Kontoaus- züge die Erwerbstätigkeit während des Vorjahres aufgedeckt werden konnte. Die Suva erbrachte währenddessen bis im August 2019 weiterhin Versicherungsleis- tungen. Nach deren Einstellung erhob der Beschuldigte Einsprache, meldete sich am 9. Mai 2019 gleichzeitig erneut bei der IV an und meldete der Suva am 12. Fe- bruar 2020 einen Rückfall. All diese Verfahren, die sich bis ins Jahr 2021 zogen, wurden zu Ungunsten des Beschuldigten entschieden (pag. 1338 ff.; beigezogene Akten der Suva und der IV [pag. 794]). Parallel dazu erwog der Migrationsdienst des Kantons Bern im April 2019 aufgrund der anhaltenden Delinquenz und fehlen- den Integration des Beschuldigten den Widerruf seiner Niederlassungsbewilligung (pag. 449 ff.). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs liess der Beschuldigte am 9. Juli 2019 verlauten, er werde demnächst im Geschäft seines Bruders eine Tätigkeit aufnehmen können und danach bei der Schuldenberatung des Kantons Bern einen 24 Termin vereinbaren, um die Schuldensanierung in Angriff zu nehmen. Er sei fähig und willens, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (pag. 500 ff.). Daraufhin wurde das Verfahren vom Migrationsdienst sistiert. Gegenüber dem Migrations- dienst erwähnte der Beschuldigte weder den Bezug von Versicherungsleistungen der Suva noch die Anmeldung bei der IV am 9. Mai 2019 oder den angeblich be- reits erfolgten Antritt einer Erwerbstätigkeit im Februar 2019. Zur von ihm in Aus- sicht gestellten Schuldensanierung kam es nicht. Er war im fraglichen Zeitraum nicht mit der Schuldensanierung, sondern damit beschäftigt, möglichst lange Sozia- lversicherungsleistungen zu beziehen. Die drei bereits erwähnten Strafbefehle aus den Jahren 2021 bis 2023 zeigen zudem auf, dass es sich bei seinem Geloben, sich künftig an die hiesige Rechtsordnung zu halten, um leichtfertige Versprechun- gen handelte. Schliesslich ist erneut hervorzuheben, dass der Beschuldigte vor dem angedrohten Widerruf der Niederlassungsbewilligung bereits zweimal auslän- derrechtlich verwarnt worden war, was ihn angesichts der darauffolgenden Delin- quenz gänzlich unbeeindruckt liess. In Würdigung all dieser Elemente überwiegen die öffentlichen Fernhalteinteressen die privaten Interessen des Beschuldigten am Verbleib in der Schweiz. Dies hält dem Abgleich mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stand. So be- urteilte das Bundesgericht beispielsweise im Urteil 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 das öffentliche Fernhalteinteresse bei unrechtmässigem Bezug von Leistun- gen einer Sozialversicherung oder der Sozialhilfe bei einem Deliktsbetrag von rund CHF 20’000.00, einem Deliktszeitraum von einem Jahr, einschlägigen Vorstrafen und einer schlechten Legalprognose als erheblich und bestätigte die von der Vor- instanz ausgesprochene Landesverweisung (Urteil des Bundesgerichts 6B_84/2023 vom 26. Februar 2024 E. 1.7 f.; ähnlich: Urteile des Bundesgerichts 6B_31/2023 vom 13. April 2023 und 6B_1385/2021 vom 29. August 2023).) 26. Dauer der Landesverweisung Hinsichtlich der Dauer der Landesverweisung ist die Kammer zufolge des Ver- schlechterungsverbots ebenfalls an das Urteil der Vorinstanz gebunden, weshalb die minimale Dauer von fünf Jahren zu bestätigen ist. 27. Fazit Der Beschuldigte wird zu einer Landesverweisung von fünf Jahren verurteilt. 28. Ausschreibung im SIS 28.1 Rechtliche Grundlagen Gestützt auf Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze wird eine Ausschreibung im SIS eingegeben, wenn diese Entscheidung auf eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung oder die nationale Sicherheit gestützt wird, welche die Anwesenheit des betreffenden Drittstaatsangehörigen im Hoheitsgebiet eines Mit- gliedstaats darstellt. Dies ist laut dem Verordnungstext insbesondere der Fall bei einem Drittstaatsangehörigen, der in einem Mitgliedstaat wegen einer Straftat ver- urteilt worden ist, die mit Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr bedroht ist (Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze; Urteil des 25 Bundesgerichts 6B_1178/2019 vom 10. März 2021 E. 4.8). Im SIS können nur so- genannte Drittstaatenangehörige ausgeschrieben werden. Darunter fasst die SIS- Verordnung-Grenze Personen, die weder Bürger der EU noch Drittstaatenangehö- rige sind, die sich auf ein Freizügigkeitsrecht berufen können (Art. 3 Ziff. 4 SIS- Verordnung-Grenze). Voraussetzung der Ausschreibung im SIS ist sodann eine na- tionale Ausschreibung, die auf einer Entscheidung der zuständigen nationalen In- stanz (Verwaltungsbehörde oder Gericht) beruht (Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS- Verordnung-Grenze). 28.2 Erwägungen der Kammer Der Beschuldigte ist P.________ Staatsangehöriger und stammt damit aus einem Drittstaat. Er kann sich nicht auf ein Freizügigkeitsrecht berufen. Er wird mit vorlie- gendem Urteil für fünf Jahre des Landes verwiesen. Es liegt somit eine nationale Ausschreibung vor, die auf einer Entscheidung der zuständigen Instanz beruht. Der Beschuldigte wurde wegen unrechtmässigem Bezug von Leistungen der Sozialhilfe schuldig gesprochen. Dieser Tatbestand ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht. Das Höchstmass der Strafe beträgt ein Jahr Freiheitsstra- fe, womit die Voraussetzung von Art. 24 Ziff. 2 Bst. a i.V.m. Art. 24 Ziff. 1 Bst. a SIS-Verordnung-Grenze erfüllt ist. Wie im Rahmen der Interessenabwägung aus- führlich begründet, legt der Beschuldigte seit Jahren eine erhöhte kriminelle Ener- gie an den Tag. Auch wenn das Anlassdelikt für die Landesverweisung vergleichs- weise keine besonders schwere Straftat darstellt, erreicht die Delinquenz des Be- schuldigten in ihrer Gesamtheit durchaus eine gewisse Schwere. Er hat zudem verschiedentlich seinen fehlenden Respekt vor der hiesigen Rechtsordnung und den staatlichen Institutionen der Schweiz gezeigt. In Kombination mit der gutachter- lich festgestellten schlechten Legalprognose stellt der Beschuldigte eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung im Sinne der SIS-Verordnung-Grenze dar. 28.3 Fazit Die Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweigerung) ist im Schengener Informationssystem auszuschreiben. VI. Kosten und Entschädigung 29. Verfahrenskosten 29.1 Erstinstanzliches Verfahren Fällt die Rechtsmittelinstanz selbst einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Der Schuldspruch der Vorinstanz wurde oberinstanzlich bestätigt. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschuldigte die erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von CHF 22'626.00 zu tragen. 29.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Ob bzw. inwieweit eine Partei 26 im Sinne dieser Bestimmung obsiegt oder unterliegt, hängt davon ab, in welchem Ausmass ihre vor der zweiten Instanz gestellten Anträge gutgeheissen werden. Der Beschuldigte beantragte oberinstanzlich einen Freispruch und ist damit vollständig unterlegen. Er hat somit die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen. Diese werden in Anwendung von Art. 24 Abs. 1 Bst. a des Verfahrenskostendekrets (VKD; BSG 161.12) auf CHF 3'000.00 festgesetzt. 30. Amtliche Entschädigung 30.1 Erstinstanzliches Verfahren Zufolge des Schuldspruchs hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die an Rechts- anwalt B.________ für das erstinstanzliche Verfahren rechtskräftig festgesetzte und ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8'990.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'104.70 zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftli- chen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 30.2 Oberinstanzliches Verfahren Rechtsanwalt B.________ beantragte mit Kostennote vom 28. Mai 2025 eine amtli- che Entschädigung von CHF 3’240.90, sich zusammensetzend aus der Entschädi- gung von 14,4167 Stunden, einem Reisezuschlag von CHF 50.00, Auslagen von CHF 64.70 sowie Mehrwertsteuer (pag. 1383). Eine Kürzung dieser Aufwände ist lediglich in Bezug auf die Dauer der Hauptverhandlung sowie die weggefallene mündliche Urteilseröffnung angezeigt. Darüber hinaus erscheinen die Aufwände angemessen. Entschädigt werden somit insgesamt 13 Stunden. Dies ergibt eine amtliche Entschädigung von insgesamt CHF 2'934.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 27 VII. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. II. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 1. Novem- ber 2023 insoweit in Rechtskraft erwachsen ist, als 1. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Perso- nenbeförderungsgesetz durch Fahren ohne gültigen Fahrausweis, angeblich began- gen - am 2. Februar 2020 auf der Strecke Bümpliz Nord-Bern; - am 4. März 2020 auf der Strecke Stöckacker-Bern; - am 18. Mai 2020 auf der Strecke Bern-Jegenstorf; infolge Verjährung eingestellt wurde, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und oh- ne Ausscheidung von Verfahrenskosten; 2. Die amtliche Entschädigung und das volle Honorar für die amtliche Verteidigung von A.________ durch Rechtsanwalt B.________ im erstinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt wurden und der Kanton Bern Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung entsprechend entschädigt hat: Stunden Satz amtliche Entschädigung 39.08 200.00 CHF 7’816.66 Auslagen MWST-pflichtig CHF 531.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 8’347.66 CHF 642.75 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 8’990.40 volles Honorar 250.00 CHF 9’770.83 Auslagen MWSt-pflichtig CHF 531.00 Mehrwertsteuer 7.7% auf CHF 10’301.83 CHF 793.25 Total CHF 11’095.10 nachforderbarer Betrag CHF 2’104.70 3. Die Zivilklage der D.________ (AG) abgewiesen wurde. 28 III. A.________ wird schuldig erklärt des unrechtmässigen Bezugs von Leistungen der Sozialhilfe, begangen in der Zeit zwischen Februar 2018 bis Februar 2019 in L.________ (Stadt), und in Anwendung der Artikel 40, 42 Abs. 1, 44 Abs. 1, 47, 66a, 148a Abs. 1 StGB 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 4 Monaten. Der Vollzug der Freiheitsstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre fest- gesetzt. 2. Zu einer Landesverweisung von 5 Jahren. 3. Zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 22'626.00. 4. Zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3'000.00. IV. 1. A.________ hat dem Kanton Bern die an Rechtsanwalt B.________ für das erstin- stanzliche Verfahren ausgerichtete amtliche Entschädigung von CHF 8'990.40 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz von CHF 2'104.70 zwi- schen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 aStPO). 2. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird im oberinstanzlichen Verfahren wie folgt bestimmt: StundenSatz amtliche Entschädigung 13.00 200.00 CHF 2’600.00 Reisezuschlag CHF 50.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 64.70 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 2’714.70 CHF 219.90 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 2’934.60 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 2'934.60. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichte- te Entschädigung von insgesamt CHF 2'934.60 zurückzuzahlen, sobald es seine wirt- schaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). 29 V. 1. Es wird die Ausschreibung der Landesverweisung (Einreise- und Aufenthaltsverweige- rung) im Schengener Informationssystem angeordnet. 2. Schriftlich zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - der D.________ (AG), Kundenservice Inkasso (auszugsweise Ziff. II.3.) Mitzuteilen: - der Vorinstanz - der Koordinationsstelle Strafregister (Urteil mit Begründung; nach unbenutztem Ab- lauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Amt für Bevölkerungsdienste (ABEV), Migrationsdienst des Kantons Bern (Dispositiv vorab zur Information, Motiv nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittel- frist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) - dem Sozialamt der H.________(Stadt), Rechtsdienst (Dispositiv; nach unbenutz- tem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 28. Mai 2025 Im Namen der 2. Strafkammer (Ausfertigung: 30. Juni 2025) Der Präsident i.V.: Oberrichter Schmid Die Gerichtsschreiberin: Hafner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 30