6 von Art. 86 StGB ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023 möglich. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, vom Kanton Bern zu tragen. Rechtsanwalt B.________ ist entsprechend seiner als angemessen erachteten Honorarnote vom 1. Mai 2024 vom Kanton Bern mit CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der Gesuchsteller hat keine Rück- und/oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO).