Der Gesuchsteller ist demnach in Anwendung von Art. 234 Abs. 2 StPO zur Durchführung der dringend notwendigen Operation am Rücken in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern zu überweisen, wobei die diesbezüglichen Modalitäten (so etwa Aufgebot und Eintrittsdatum, Transport etc.) zwischen der Gefängnisleitung des Regionalgefängnisses Thun und der Bewachungsstation des Inselspitals Bern sowie den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) abzusprechen sind.