Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden sodann in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Per- 5 son in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen (Art. 234 Abs. 2 StPO), wobei vorab zu prüfen ist, ob allenfalls eine Verlegung in ein anderes Gefängnis möglich ist, in dem die notwendige medizinische Infrastruktur besteht (BERLINGER, a.a.