234 StPO m.w.H.). Entscheidend ist, ob eine adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewährleistet werden kann (Urteile des BGer 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3 und 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden sodann in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die daneben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen.