Im besagten Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern zusammengefasst festgehalten, dass der dringende Tatverdacht zufolge der erstinstanzlichen Verurteilung und der oberinstanzlichen Feststellung, wonach der Gesuchsteller die Straftatbestände der qualifizierten Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung und des Verweisungsbruchs erfülle, ohne Weiteres gegeben sei. Weiter seien die besonderen Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr erfüllt.