Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für weitere allgemeine Ausführungen kann auf den Beschluss vom 8. Dezember 2023 verwiesen werden (pag. 670 ff. Hauptakten).