10. Wird der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangene gemäss Art. 234 Abs. 2 StPO in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, handelt es sich dabei weiterhin um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BERLINGER, a.a.O., N 18 zu Art. 234 StPO). Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO – welche selbstredend weiterhin erfüllt sein müssen – ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldigte Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Neben dem dringenden Tatverdacht muss damit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein.