Im Rahmen eines Eventualantrags (vgl. Ziff. 2 hiervor) ersucht der Gesuchsteller weiter um Überweisung in die Bewachungsstation des Inselspitals zwecks Durchführung einer Operation. Über solche Gesuche ist in analoger Anwendung von Art. 233 StPO innert 5 Tagen zu entscheiden. Diese fünftägige Frist ist mit dem heutigen Entscheiddatum gewahrt. Zuständig für die Beurteilung ist im vorliegenden Fall die Verfahrensleitung (BERLINGER, in Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 234 StPO).