Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass für entsprechende Gesuche um bedingte Entlassung die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) zuständig sind (Art. 42 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Unter den gegebenen Umständen bestand entsprechend kein Anlass, einen Anstaltsbericht gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB über den Gesuchsteller einzuholen. 4 9. Im Rahmen eines Eventualantrags (vgl. Ziff.