Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Vor Art. 86) und damit erst recht während der Sicherheitshaft entfällt. Denn vor der rechtskräftigen Verurteilung steht die Dauer der Strafe, die für die bedingte Entlassung von entscheidender Bedeutung ist, nicht in jedem Fall fest (Urteil VerwGer ZH vom 10. Juli 1997, ZR 1998, Nr. 13). Auf den diesbezüglichen Antrag des Gesuchstellers, er sei bedingt aus dem Regionalgefängnis zu entlassen, ist demnach nicht einzutreten. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass für entsprechende Gesuche um bedingte Entlassung die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) zuständig sind (Art.