8. Das Urteil SK 23 215 des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023 ist noch nicht rechtskräftig, womit sich der Gesuchsteller weiterhin in der mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 verlängerten Sicherheitshaft befindet. Für die Zulässigkeit bzw. die Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird indes ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt, weshalb die Möglichkeit einer bedingten Entlassung für Inhaftierte im Status des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 236 StPO; KOLLER, in: Basler Kommentar Strafgesetzbuch, 4. Aufl.