10 BV und Art. 3 EMRK habe die inhaftierte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf eine einwandfreie (spezial-)ärztliche Versorgung. Zunächst müsse geprüft werden, ob die inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt werden könne, indem die notwendige medizinische Infrastruktur bestehe. Stehe kein solches zur Verfügung, sei die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Der Gesuchsteller brauche dringend eine Operation, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtere.