Schliesslich könne aufgrund des gesundheitlichen Zustands und des positiven Verhaltens des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, dass er bei einer vorzeitigen Entlassung keine Delikte mehr begehen werde. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung seien damit erfüllt. Die bedingte Entlassung werde ihm zudem die Möglichkeit geben, sich der dringend gebotenen Operation zu unterziehen, was gemäss Bericht des Inselspitals notwendig sei. Eventualiter sei der Gesuchsteller gestützt auf Art. 234 StPO in ein Spital einzuweisen. Gestützt auf Art. 10 BV und Art.