Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Inhaftierung des Gesuchstellers am 19. Mai 2022 fast 24 Monate vergangen seien, die zwei Drittel Frist liege bei etwas weniger als 19 Monaten. Damit sei diese Voraussetzungen von Art. 86 StGB erfüllt. Sodann sei den jüngsten Akten nicht zu entnehmen, dass das Verhalten des Gesuchstellers eine vorzeitige Entlassung nicht rechtfertigen würde. Schliesslich könne aufgrund des gesundheitlichen Zustands und des positiven Verhaltens des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, dass er bei einer vorzeitigen Entlassung keine Delikte mehr begehen werde.