Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Verfügung 3001 Bern SK 24 203 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 3. Mai 2024 Strafverfahren A.________ a.v.d. Rechtsanwalt B.________ Gesuchsteller gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Haftentlassungsgesuch Die Verfahrensleitung verfügt: 1. Von der Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ vom 1. Mai 2024 und dessen Eingabe vom 2. Mai 2024 (Schlussbemerkungen) wird Kenntnis genommen und ge- geben. Eine Kopie der Eingaben geht an die Generalstaatsanwaltschaft. 2. Auf den Antrag, A.________ sei bedingt aus dem Strafvollzug zu entlassen, wird nicht eingetreten. 3. A.________ wird zur Durchführung der notwendigen und empfohlenen Operation in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern überwiesen. Die Modalitäten hierfür sind zwischen der Gefängnisleitung des Regionalgefängnis- ses Thun und der Bewachungsstation des Inselspitals Bern sowie den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) abzusprechen. 4. Die Kosten für das vorliegende Verfahren betragen CHF 500.00 und werden vom Kanton Bern getragen. 5. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers von A.________, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Verfahren wie folgt bestimmt: Stunden Satz amtliche Entschädigung 3.46 200.00 CHF 692.00 Auslagen MWST-pflichtig CHF 1.80 Mehrwertsteuer 8.1% auf CHF 693.80 CHF 56.20 Auslagen ohne MWST CHF 0.00 Total, vom Kanton Bern auszurichten CHF 750.00 Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfah- ren mit CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Es besteht keine Rück- und/oder Nachzahlungspflicht von A.________ (Art. 135 Abs. 4 StPO). 6. Zu eröffnen (vorab elektronisch): - dem Gesuchsteller, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft - den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) Mitzuteilen (vorab elektronisch): - dem Regionalgefängnis Thun Begründung: 1. Das Obergericht des Kantons Bern sprach A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) mit Urteil vom 8. Dezember 2023 wegen mengenmässig qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, Hinderung einer Amtshandlung und Verwei- sungsbruchs schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 28 Monaten, einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu CHF 30.00 sowie zu einer Landesverwei- sung von 20 Jahren (pag. 660 ff. der amtlichen Akten im Verfahren SK 23 316 [nach- folgend: Hauptakten]). Die schriftliche Urteilsbegründung datiert vom 8. März 2024 (pag. 688 ff. Hauptakten). 2. Mit Eingabe vom 15. April 2024 informierte der Gesuchsteller über seinen Gesund- heitszustand und teilte mit, dass er sich operieren lassen müsse (pag. 752 ff. Haupt- akten). Mit Schreiben vom 19. April 2024 an Rechtsanwalt B.________ bat die Ver- fahrensleitung um Mitteilung, ob die Eingabe des Gesuchstellers als Haftentlas- sungsgesuch zu behandeln sei oder nicht (pag. 759 Hauptakten). Am 22. April 2024 machte der Gesuchsteller erneut eine Eingabe, in welcher er über den aktuellen Be- handlungstand informierte und erwähnte, dass er umgehend aus der Haft entlassen und auf Empfehlung des Spitals dringend operiert werden müsse (pag. 761 Hauptak- ten). Mit Verfügung vom 25. April 2024 wurde vom Eingang dieses Schreibens Kenntnis genommen und das Regionalgefängnis Thun aufgefordert, innert Frist mit- 2 zuteilen, in welcher gesundheitlichen und psychischen Verfassung sich der Gesuch- steller befinde. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt B.________ erneut aufgefordert, in- nert Frist mitzuteilen, ob die Eingaben des Gesuchstellers als Haftentlassungsgesu- che entgegenzunehmen seien (pag. 764 f. Hauptakten). Mit Eingabe vom 29. April 2024 teilte Rechtsanwalt B.________ mit, dass die Schreiben des Gesuchstellers als Entlassungsgesuche entgegenzunehmen seien. Er stellte namens und auftrags des Gesuchstellers folgende Anträge (pag. 8 ff. der amtlichen Akten im Verfahren SK 24 203 [nachfolgend Haftakten]): 1. Die bedingte Entlassung aus der Haft sei gutzuheissen und A.________ aus dem Regionalgefäng- nis zu entlassen; 2. Eventualiter: A.________ sei zwecks Durchführung der Operation in die Bewachungsstation des In- selspitals Bern einzuweisen; 3. A.________ sei Unterzeichneter für das vorliegende Verfahren als amtlicher Rechtsvertreter zuzu- weisen; - unter Kosten- und Entschädigungsfolge - Zur Begründung wurde zusammengefasst ausgeführt, dass seit der Inhaftierung des Gesuchstellers am 19. Mai 2022 fast 24 Monate vergangen seien, die zwei Drittel Frist liege bei etwas weniger als 19 Monaten. Damit sei diese Voraussetzungen von Art. 86 StGB erfüllt. Sodann sei den jüngsten Akten nicht zu entnehmen, dass das Verhalten des Gesuchstellers eine vorzeitige Entlassung nicht rechtfertigen würde. Schliesslich könne aufgrund des gesundheitlichen Zustands und des positiven Ver- haltens des Gesuchstellers davon ausgegangen werden, dass er bei einer vorzeiti- gen Entlassung keine Delikte mehr begehen werde. Die Voraussetzungen für eine vorzeitige Entlassung seien damit erfüllt. Die bedingte Entlassung werde ihm zudem die Möglichkeit geben, sich der dringend gebotenen Operation zu unterziehen, was gemäss Bericht des Inselspitals notwendig sei. Eventualiter sei der Gesuchsteller gestützt auf Art. 234 StPO in ein Spital einzuweisen. Gestützt auf Art. 10 BV und Art. 3 EMRK habe die inhaftierte Person einen grundrechtlichen Anspruch auf eine einwandfreie (spezial-)ärztliche Versorgung. Zunächst müsse geprüft werden, ob die inhaftierte Person in ein anderes Gefängnis verlegt werden könne, indem die not- wendige medizinische Infrastruktur bestehe. Stehe kein solches zur Verfügung, sei die inhaftierte Person in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einzuweisen. Der Gesuchsteller brauche dringend eine Operation, damit sich sein Gesundheitszustand nicht verschlechtere. Es müsse davon ausgegangen werden, dass ihm die notwen- dige medizinische Behandlung im Regionalgefängnis Thun nicht hinreichend ge- währt werden könne. Es sei davon auszugehen, dass dies auch in einem anderen Gefängnis der Fall wäre. Am ehesten geeignet scheine eine Überführung in die Be- wachungsstation des Inselspitals, wo er die Operation durchführen lassen könne (pag. 8 ff. Haftakten). 3. Mit Verfügung vom 30. April 2024 eröffnete die Verfahrensleitung ein Haftentlas- sungsverfahren. Gleichzeitig wurden die vom Regionalgefängnis Thun eingereichten Berichte des Inselspitals vom 26. Februar 2024 und 29. Februar 2024 zu den Akten genommen, Rechtsanwalt B.________ für das vorliegende Verfahren antrags- 3 gemäss als amtlicher Rechtsbeistand des Gesuchstellers eingesetzt und der Gene- ralstaatsanwaltschaft eine kurze Frist zur Stellungnahme zum Haftentlassungsge- such angesetzt (pag. 25 f. Haftakten). 4. Mit Eingabe vom 30. April 2024 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, der Ge- suchsteller sei zur Durchführung der Operation in die Bewachungsstation des Insel- spitals zu überweisen (pag. 37 Haftakten). 5. Mit Verfügung vom 30. April 2024 wurde der ärztliche Dienst des Regionalgefäng- nisses Thun weiter aufgefordert, innert Frist zu diversen Fragen im Zusammenhang mit dem gesundheitlichen Zustand des Gesuchstellers Stellung zu nehmen (pag. 30 f. Haftakten). Der Gesundheitsdienst des Regionalgefängnisses Thun teilte daraufhin am 1. Mai 2024 mit, dass der behandelnde Arzt derzeit in den Ferien sei und die angesetzte Frist deshalb nicht eingehalten werden könne (pag. 35 Haftak- ten). 6. Mit Verfügung vom 1. Mai 2024 wurde gestützt auf die Rückmeldung des Gesund- heitsdienstes des Regionalgefängnisses Thun auf die weitere Einholung von ärztli- chen Berichten verzichtet. Gleichzeitig wurden die Parteien darauf hingewiesen, dass allfällige Bemerkungen umgehend, d.h. bis am 2. Mai 2024 um 10:00 Uhr, ein- zureichen seien (pag. 38 f. Haftakten). Am 1. Mai 2024 wurde die Honorarnote von Rechtsanwalt B.________ (pag. 42 Haftakten) und am 2. Mai 2024 die Eingabe mit den Schlussbemerkungen des Gesuchstellers (pag. 48 f. Haftakten) zu den Akten gereicht. 7. Der Beschuldigte befindet sich seit dem 19. Mai 2022 in Haft (insgesamt 716 Tage bzw. rund 24 Monate). Die Sicherheitshaft wurde zuletzt mit Beschluss vom 8. De- zember 2023 verlängert (pag. 670 ff. Hauptakten). 8. Das Urteil SK 23 215 des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023 ist noch nicht rechtskräftig, womit sich der Gesuchsteller weiterhin in der mit Beschluss vom 8. Dezember 2023 verlängerten Sicherheitshaft befindet. Für die Zulässigkeit bzw. die Prüfung der bedingten Entlassung gemäss Art. 86 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) wird indes ein rechtskräftiges Urteil vorausge- setzt, weshalb die Möglichkeit einer bedingten Entlassung für Inhaftierte im Status des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 236 StPO; KOLLER, in: Basler Kommentar Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N 7 zu Vor Art. 86) und damit erst recht während der Si- cherheitshaft entfällt. Denn vor der rechtskräftigen Verurteilung steht die Dauer der Strafe, die für die bedingte Entlassung von entscheidender Bedeutung ist, nicht in jedem Fall fest (Urteil VerwGer ZH vom 10. Juli 1997, ZR 1998, Nr. 13). Auf den diesbezüglichen Antrag des Gesuchstellers, er sei bedingt aus dem Regio- nalgefängnis zu entlassen, ist demnach nicht einzutreten. Der guten Ordnung halber sei erwähnt, dass für entsprechende Gesuche um bedingte Entlassung die Be- währungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) zuständig sind (Art. 42 der Verordnung über den Justizvollzug [JVV; BSG 341.11]). Unter den gegebenen Um- ständen bestand entsprechend kein Anlass, einen Anstaltsbericht gemäss Art. 86 Abs. 2 StGB über den Gesuchsteller einzuholen. 4 9. Im Rahmen eines Eventualantrags (vgl. Ziff. 2 hiervor) ersucht der Gesuchsteller weiter um Überweisung in die Bewachungsstation des Inselspitals zwecks Durch- führung einer Operation. Über solche Gesuche ist in analoger Anwendung von Art. 233 StPO innert 5 Tagen zu entscheiden. Diese fünftägige Frist ist mit dem heutigen Entscheiddatum gewahrt. Zuständig für die Beurteilung ist im vorliegenden Fall die Verfahrensleitung (BERLINGER, in Basler Kommentar Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N 9 zu Art. 234 StPO). 10. Wird der Untersuchungs- oder Sicherheitsgefangene gemäss Art. 234 Abs. 2 StPO in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik eingewiesen, handelt es sich dabei wei- terhin um Untersuchungs- bzw. Sicherheitshaft (BERLINGER, a.a.O., N 18 zu Art. 234 StPO). Nach den Grundvoraussetzungen von Art. 221 StPO – welche selbstredend weiterhin erfüllt sein müssen – ist Sicherheitshaft nur zulässig, wenn die beschuldig- te Person eines Verbrechens oder Vergehens dringend verdächtig ist und ein im Gesetz genannter Haftgrund vorliegt. Neben dem dringenden Tatverdacht muss da- mit entweder Flucht-, Kollusions- oder Wiederholungsgefahr gegeben sein. Überdies hat die Haft wie alle strafprozessualen Zwangsmassnahmen verhältnismässig zu sein (vgl. insbesondere Art. 197 StPO) und sie darf nicht länger dauern als die zu erwartende Freiheitsstrafe (Art. 212 Abs. 3 StPO). Für weitere allgemeine Aus- führungen kann auf den Beschluss vom 8. Dezember 2023 verwiesen werden (pag. 670 ff. Hauptakten). Im besagten Beschluss vom 8. Dezember 2023 hat die 1. Strafkammer des Oberge- richts des Kantons Bern zusammengefasst festgehalten, dass der dringende Tatver- dacht zufolge der erstinstanzlichen Verurteilung und der oberinstanzlichen Feststel- lung, wonach der Gesuchsteller die Straftatbestände der qualifizierten Widerhand- lung gegen das Betäubungsmittelgesetz, der Hinderung einer Amtshandlung und des Verweisungsbruchs erfülle, ohne Weiteres gegeben sei. Weiter seien die be- sonderen Haftgründe der Flucht- sowie der Wiederholungsgefahr erfüllt. Auf diese Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden, zumal sich die Situation bis heute – abgesehen von der Verschlechterung des Gesundheitszustandes, welche Einfluss auf die Frage der Verhältnismässigkeit der Sicherheitshaft hat und auf wel- che nachfolgend vertieft einzugehen ist – unverändert präsentiert. 11. Aus einer Erkrankung von strafprozessualen Häftlingen folgt nach der Praxis des Bundesgerichtes – per se – grundsätzlich noch kein Haftentlassungsgrund. Auf die Untersuchungs- oder Sicherheitshaft muss allerdings verzichtet werden, wenn ihre Auswirkungen auf den Gesundheitszustand des Betroffenen in keinem vernünftigen Verhältnis zum Haftzweck stehen (Art. 197 Abs. 1 Bst. d StPO, Art. 10 BV; vgl. hier- zu auch BERLINGER, a.a.O., N 20 zu Art. 234 StPO m.w.H.). Entscheidend ist, ob ei- ne adäquate medizinische Versorgung auch im Rahmen des Haftregimes gewähr- leistet werden kann (Urteile des BGer 1B_90/2021 vom 18. März 2021 E. 3.2; 1B_220/2020 vom 26. Mai 2020 E. 5.3 und 1B_175/2019 vom 2. Mai 2019 E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen). Untersuchungs- und Sicherheitshaft werden sodann in der Regel in Haftanstalten vollzogen, die diesem Zwecke vorbehalten sind und die da- neben nur dem Vollzug kurzer Freiheitsstrafen dienen. Ist es aus medizinischen Gründen angezeigt, so kann die zuständige kantonale Behörde die inhaftierte Per- 5 son in ein Spital oder eine psychiatrische Klinik einweisen (Art. 234 Abs. 2 StPO), wobei vorab zu prüfen ist, ob allenfalls eine Verlegung in ein anderes Gefängnis möglich ist, in dem die notwendige medizinische Infrastruktur besteht (BERLINGER, a.a.O., N 13 zu Art. 234 StPO). Aus den aktenkundigen Berichten des Inselspitals des Kantons Bern vom 26. Febru- ar 2024 (pag. 23 f. Haftakten) und 29. Februar 2024 (pag. 18 ff. Haftakten) ergibt sich ohne Weiteres, dass dem Gesuchsteller aus ärztlicher Sicht dringend eine not- wendige Rücken-Operation empfohlen wird, wobei auch die möglichen bleibenden Schäden erwähnt werden (Parese, Überlaufblase, Nierenschädigung, Verlust Sexu- alfunktion etc.) und darauf hingewiesen wird, dass eine spätere Operation wahr- scheinlich keine Besserung der neurologischen Symptomatik erzielen würde (vgl. insb. pag. 20 und pag. 23 Haftakten). Die beiden Schreiben des Gesuchstellers vom 15. April 2024 und vom 22. April 2024 an die Verfahrensleitung erwecken denn auch den Eindruck, dass er sich nunmehr – entgegen den damaligen Bemerkungen in den ärztlichen Berichten – einer Operation unterziehen will. Selbstredend kann die drin- gend empfohlene Operation weder im Regionalgefängnis Thun noch in einer ande- ren Haftanstalt durchgeführt werden. Es besteht indes die Möglichkeit, dass der Ge- suchsteller die notwendige medizinische Behandlung bzw. Versorgung im Inselspital Bern erhält, wo er diesbezüglich bereits behandelt wurde. In der Bewachungsstation des Inselspitals können denn auch die Sicherungsbedürfnisse der Sicherheitshaft gewährleistet werden. Der Gesuchsteller ist demnach in Anwendung von Art. 234 Abs. 2 StPO zur Durchführung der dringend notwendigen Operation am Rücken in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern zu überweisen, wobei die diesbezügli- chen Modalitäten (so etwa Aufgebot und Eintrittsdatum, Transport etc.) zwischen der Gefängnisleitung des Regionalgefängnisses Thun und der Bewachungsstation des Inselspitals Bern sowie den Bewährungs- und Vollzugsdiensten des Kantons Bern (BVD) abzusprechen sind. Die Sicherheitshaft erweist sich nach dem Gesagten auch unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Probleme des Gesuchstellers derzeit als verhältnismässig, zu- mal Letzterer zur Durchführung der fraglichen Operation – wie bereits erwähnt – in die Bewachungsstation des Inselspitals Bern verlegt werden kann. Vorliegend be- stehen schliesslich keine Hinweise darauf, dass eine adäquate medizinische Be- handlung bzw. Versorgung des Gesuchstellers auf der Bewachungsstation des In- selspitals Bern nicht gewährleistet werden kann und er deshalb aus der Haft zu ent- lassen wäre. 12. Entsprechend den vorangegangen Ausführungen wird – im Rahmen des Haftregi- mes der Sicherheitshaft – eine Verlegung des Gesuchstellers in die Bewachungssta- tion des Inselspitals angeordnet, damit er sich der dringend empfohlenen Operation am Rücken unterziehen und entsprechend medizinisch versorgt werden kann. An- schliessend – sobald ein stationärer Aufenthalt auf der Bewachungsstation des In- selspitals Bern nicht mehr medizinisch indiziert ist – ist eine Rückführung des Ge- suchstellers in das Regionalgefängnis zu organisieren. Ein Gesuch um bedingte Ent- lassung an die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (BVD) im Sinne 6 von Art. 86 StGB ist nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils des Obergerichts des Kantons Bern vom 8. Dezember 2023 möglich. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 500.00, vom Kanton Bern zu tragen. Rechtsanwalt B.________ ist entspre- chend seiner als angemessen erachteten Honorarnote vom 1. Mai 2024 vom Kanton Bern mit CHF 750.00 (inkl. Auslagen und MwSt.) zu entschädigen. Der Gesuchstel- ler hat keine Rück- und/oder Nachzahlungspflicht (Art. 135 Abs. 4 StPO). Bern, 3. Mai 2024 Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Weingart Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. Hinweise Eingaben per Fax und gewöhnlicher E-Mail sind nicht rechtsgültig und haben keine fristwahrende Wirkung. Unter bestimmten Voraussetzungen können Eingaben elektronisch erfolgen. Genauere Angaben hierzu finden Sie auf der Internetseite der Berner Justiz (http://www.justice.be.ch/elektronische-eingaben). Bei Eingaben ist jeweils die Dossiernummer (SK 24 203) anzugeben. 7