Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen indes nur eine untergeordnete Rolle zu. Die Beschuldigte unterliegt mit ihrem Antrag auf Freispruch vollumfänglich, weshalb sie die gesamten oberinstanzlichen Kosten zu tragen hat. 13. Entschädigung Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschuldigte weder erst- noch oberinstanzlich Anspruch auf Ausrichtung einer Entschädigung. 20 VI. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird schuldig erklärt