12.2 Oberinstanzliches Verfahren Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden auf CHF 2’000.00 bestimmt (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]). Die Beschuldigte gilt oberinstanzlich insofern als obsiegend, als sie mit ihrer Rüge der Unverwertbarkeit durchdringt. Aufgrund des oberinstanzlichen Schuldspruchs kommt diesem teilweisen Obsiegen indes nur eine untergeordnete Rolle zu.