12. Verfahrenskosten 12.1 Erstinstanzliches Verfahren Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 2'047.00, sich zusammensetzend aus den Kosten der Untersuchung von CHF 200.00, den Gebühren des Gerichts von CHF 1’200.00, den Kosten für die schriftliche Urteilsbegründung von CHF 600.00 sowie Auslagen von CHF 47.00, werden bestätigt und zufolge Schuldspruchs der Beschuldigten zur Bezahlung auferlegt. 12.2 Oberinstanzliches Verfahren