19 Auch für die Kammer liegen keine Umstände vor, die ein Abweichen von den VBRS-Richtlinien aufdrängen würden. Für eine Herabsetzung sind keine Gründe ersichtlich und einer Erhöhung steht allein schon das Verschlechterungsverbot entgegen. Es bleibt somit auch oberinstanzlich bei einer Übertretungsbusse in der Höhe von CHF 400.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird in Anwendung von Art. 106 Abs. 2 StGB auf vier Tage festgesetzt. V. Kosten und Entschädigung