Die Vorinstanz führte hierzu aus, es seien keine Umstände ersichtlich, die ein Abweichen von der Empfehlung der VBRS-Richtlinien nahelegen würden. Sie bestimmte die Übertretungsbusse entsprechend auf CHF 400.00 und die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung auf vier Tage (pag. 131, S. 16 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).