Die Beschuldigte ist entsprechend in Anwendung von Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 und Art. 32 SVG und Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV der Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen am 3. Dezember 2021 in I.________ durch einfache Verkehrsregelverletzung (Überscheiten allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisierter Höchstgeschwindigkeit), schuldig zu erklären. IV. Strafzumessung