11. Subsumtion Auch für die Subsumtion kann integral auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 130, S. 15 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Das Überschreiten der allgemeinen bzw. signalisierten Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h innerorts nach den vom ASTRA vorgegebenen Messabzügen um insgesamt 19 km/h ist als einfache Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 1 SVG zu qualifizieren. Die Beschuldigte überschritt die Geschwindigkeit wissentlich und willentlich und verstiess somit vorsätzlich gegen die massgebenden Verkehrsregeln. Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe liegen keine vor.