Die allgemeine Höchstgeschwindigkeit für Fahrzeuge in Ortschaften beträgt unter günstigen Strassenverhältnissen 50 km/h (Art. 4a Abs. 1 Bst. a VRV). Gemäss Abs. 2 gilt die absolute Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h im ganzen dichtbebauten Gebiet der Ortschaft; sie beginnt beim Signal «Höchstgeschwindigkeit 50 km/h generell» und endet beim Signal «Ende der Höchstgeschwindigkeit 50 generell».