Art. 27 Abs. 1 SVG normiert das Gebot, Signale und Markierungen zu befolgen. Wobei Signale und Markierungen den allgemeinen Regeln, die Weisungen der Polizei den allgemeinen Regeln, Signalen und Markierungen vorgehen. Art. 32 SVG schreibt vor, dass die Geschwindigkeit stets den Umständen entsprechend angepasst werden muss.