10. Theoretische Ausführungen zum Tatbestand Für die theoretischen Grundlagen zu Art. 90 Abs. 1 SVG kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 129 f., S. 14 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Der einfachen Verkehrsregelverletzung macht sich strafbar, wer Verkehrsregeln des Strassenverkehrsgesetzes oder der Vollziehungsvorschriften des Bundesrates verletzt (Art. 90 Abs. 1 SVG). Art. 90 SVG ist eine Blankettstrafbestimmung, kann mithin nur in Verbindung mit einer Verkehrsregel angewandt werden (BSK SVG-FIOLKA, 2014, Art. 90 N 5). Subjektiv erfasst der Tatbestand der einfa-