Es ist daher nicht willkürlich, anzunehmen, dass sie auch die übrige Fahrstrecke – trotz Kreisverkehre, Tempo-30-Zone, Fussgängerstreifen, Lichtsignalanlagen oder anderen Verkehrshindernissen – mit einer deutlich überhöhten Geschwindigkeit zurücklegte und dabei insgesamt lediglich eine Fahrzeit von insgesamt rund 25 Minuten benötigte, zumal von der Gesamtstrecke von rund 44 km deren 36 km auf der Autobahn zurückzulegen sind. Die Beweiswürdigung der Vorinstanz bzw. die dieser zugrunde liegenden Berechnungen erweisen sich insgesamt nicht als willkürlich.