Eile befunden und die Strecke von ihrem Wohn- zum Arbeitsort in weniger als den gewöhnlichen 37 Minuten zurückgelegt. Daran vermögen auch die von der Verteidigung ins Feld geführten Berechnungen bzw. Annahmen, wonach die Beschuldigte für den Autobahnabschnitt K.________ bis L.________ bei einer Durchschnittsgeschwindigkeit von 100 km/h rund 6 Minuten sowie für den restlichen Autobahnabschnitt von 26 km bei einer durchschnittlichen Geschwindigkeit von 130 km/h rund 12 Minuten, für den Streckenabschnitt auf der Autobahn also insgesamt 18 Minuten, gebraucht hätte und damit für den übrigen Abschnitt von 8,1 km lediglich