[Standort Radar]) und wohl auch die Strecke auf der Autobahn mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, nicht als unhaltbar erweist. Insbesondere ist dabei zu berücksichtigen, dass die Beschuldigte selbst zu Protokoll gab, sie habe jeweils 20 Minuten vor Arbeitsbeginn am Arbeitsort sein müssen, womit sie mit dem Eintreffen am 3. Dezember 2021 um 09:43 Uhr (und damit 17 Minuten vor Arbeitsbeginn) klar zu spät war. Zusätzlich gab die Beschuldigte zu Protokoll, das Haus jeweils um 08:45 bzw. 08:50 Uhr, sicher jedenfalls zwischen 08:45 und 09:00 Uhr verlassen zu haben (pag. 98 Z. 36 f.).