in nur 25 Minuten zurücklegte, erscheint sodann auch der Kammer nicht unmöglich. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, wurde die Beschuldigte bereits um 09:18 Uhr in einer Tempo- 50-Zone mit einer Geschwindigkeit von 74 km/h bzw. nach Abzug der Sicherheitsmarge mit 69 km/h gemessen, womit sich die Annahme, die Beschuldigte habe dieses Teilstück der Strecke (H.________ [damalige Wohnadresse der Beschuldigten] bis zur D.________(Strasse) in I.________ [Standort Radar]) und wohl auch die Strecke auf der Autobahn mit überhöhter Geschwindigkeit zurückgelegt, nicht als unhaltbar erweist.