Es kann somit festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz unter Bezugnahme von Google Maps festgestellte übliche Fahrzeit, d.h. unter Einhaltung der vorgeschriebenen Tempos, nicht als willkürlich erweist. Dass die Beschuldigte, welche gemäss Arbeitsjournal am 3. Dezember 2021 um 09:43 Uhr an ihrem Arbeitsort eintraf, die Strecke vom Standort des Radargeräts, bei welchem um 09:18 Uhr die Geschwindigkeitsübertretung erfasst wurde, bis zu ihrem Arbeitsort am G.________ (Strasse) in J.________ in nur 25 Minuten zurücklegte, erscheint sodann auch der Kammer nicht unmöglich.