_ herrschte (vgl. orange Passagen), was auf eine Abfrage zur Stosszeit hindeutet und die übliche Fahrzeit verlängerte. Das Fahrzeug der Beschuldigten wurde jedoch morgens um 09:18 Uhr vom Radar erfasst, mithin zu einer Zeit, in welcher der morgendliche Arbeitsverkehr bereits vorbei war. Es kann somit festgehalten werden, dass sich die von der Vorinstanz unter Bezugnahme von Google Maps festgestellte übliche Fahrzeit, d.h. unter Einhaltung der vorgeschriebenen Tempos, nicht als willkürlich erweist.