Wie erwähnt, gab die Beschuldigte in ihrer Einsprachebegründung selbst an, ungefähr 38 Minuten Fahrzeit für die Strecke von rund 44 km zu benötigen (pag. 21). Der von der Verteidigung erstinstanzlich zu den Akten gereichte Auszug aus Google Maps sieht zwar eine Fahrzeit von 41 Minuten vor. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass nicht ersichtlich ist, zu welcher Zeit diese Abfrage getätigt wurde. Hinzu kommt, dass zum Zeitpunkt der Abfrage der Verteidigung offensichtlich stockender Verkehr rund um N.________ herrschte (vgl. orange Passagen), was auf eine Abfrage zur Stosszeit hindeutet und die übliche Fahrzeit verlängerte.